Kategorie: Recht

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Ist mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, kann er davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält (Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 19.2.2015, Az.: 10 C 460/13).

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Im Zuge der Globalisierung ist es fast schon selbstverständlich, an Kunden aus aller Welt zu liefern. Der Gesetzgeber hat diese Entwicklung jedoch (noch) nicht hinreichend berücksichtigt, indem zahlreiche Informationspflichten wie die Angabe der Lieferzeit in jedes belieferte Land angegeben werden müssen. Nur mit einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Händlern und Transportunternehmern ist die Praxis zu bewältigen.

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Die Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen galten bisher in einer Fassung aus dem Jahre 1983. Längst überfällig ist kürzlich eine neue Fassung der Richtlinien für die Kenntlichmachung von Groß- und Schwertransporten in Kraft getreten, die neuen technischen Standards gerecht wird.

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Umgangssprachlich werden zwischen dem Frachtvertrag und dem Speditionsvertrag kaum Unterschiede gemacht. Logistiker haben in ihrer täglichen Arbeit aber sehr wohl mit beiden verschiedenen Vertragsformen zu tun. Wo liegen eigentlich die Unterschiede zwischen einem Fracht- und einem Speditionsvertrag, oder haben beide Arten doch mehr Gemeinsamkeiten?

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Verabschiedet sich ein transportiertes Gut auf einer Autobahn bei voller Geschwindigkeit von der Ladefläche, kann dies eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Häufige Ursache ist eine schlechte oder unsachgemäße Ladungssicherung. Nach wie vor besteht Unkenntnis darüber, wann welche Pflicht den Frachtführer bei der Ladungssicherung trifft.

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Transportunternehmer haben das sog. Fahrpersonalgesetz (kurz: FpersG) zu beachten, welches sie unter anderem zur Speicherung und Aufbewahrung der Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Pausenzeiten verpflichtet. Verlangen die Behörden die Herausgabe dieser Daten, gelten sehr strenge Maßstäbe. Unternehmer können sich nicht damit „herausreden“, die Daten nicht mehr in Besitz zu haben.