- Geschrieben von Yvonne Bachmann
Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab erst einmal unbegrenzt für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung („Obhutshaftung“), denn das Verschulden des Frachtführers oder des von diesem beauftragten Unterfrachtführer wird vermutet. Von der Haftung kann er sich nur unter ganz engen Grenzen befreien.