Kategorie: Recht

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Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab erst einmal unbegrenzt für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung („Obhutshaftung“), denn das Verschulden des Frachtführers oder des von diesem beauftragten Unterfrachtführer wird vermutet. Von der Haftung kann er sich nur unter ganz engen Grenzen befreien.

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Da der Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, ist die Beförderung von Gefahrgut nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Dazu wurden zahlreiche internationale und nationale Regelungen erlassen. Eines der zentralen Regelwerke ist das ADR, das in diesem Jahr in novellierter Fassung in Kraft getreten ist.

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Ansprüche und Forderungen können zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, da ihre Einforderung meist der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Die offene Zahlung aus einem Kaufvertrag ist beispielsweise noch drei Jahre lang einklagbar. Im Frachtrecht sieht dies ganz anders aus.

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Im Idealfall kann eine Sendung direkt beim Empfänger zugestellt werden. Doch der Frachtführer haftet dem Absender eines Gutes, wenn er dieses nicht an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger oder an Leute übergibt, die als Mitarbeiter dieses Empfängers auftreten (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2013, Az.: I-18 U 164/12, Az.: 18 U 164/12).

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In der Praxis ist es üblich, dass der Absender den Fahrer des Frachtführers nach der Verladung des Transportgutes zur Quittierung über den Empfang des Gutes auffordert. Die Rechtsprechung ist sich jedoch bislang uneinig, ob dieser „blind“ unterzeichnete Empfangsbestätigung (=Übernahmequittung) überhaupt eine rechtliche Bedeutung zukommen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Antwort.

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Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Februar 2015 (Rechtssache C-340/13) ein Urteil zur Gewährung von Rabatten bei der Konsolidierung von Postsendungen durch die belgische bpost gefällt. Das lange erwartete Urteil aus Brüssel nahm Stellung, ob es eine Diskriminierung darstellt, wenn Konsolidierern nicht die gleichen Rabatte wie anderen Großversendern gewährt werden.