- Geschrieben von Yvonne Bachmann
In der Praxis ist es üblich, dass der Absender den Fahrer des Frachtführers nach der Verladung des Transportgutes zur Quittierung über den Empfang des Gutes auffordert. Die Rechtsprechung ist sich jedoch bislang uneinig, ob dieser „blind“ unterzeichnete Empfangsbestätigung (=Übernahmequittung) überhaupt eine rechtliche Bedeutung zukommen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Antwort.