Der Gesetzgeber verpflichtet Online-Händler unter anderem zu einer Lieferzeitangabe für jedes Land, in das versendet wird. In der Praxis kann es aber hier schon zu Problemen kommen, denn die Angabe ist abschließend kaum möglich. Umso wichtiger ist es, dass Händler und Transportunternehmer eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Internationaler Versand
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Angabe der Auslandsversandkosten auf Anfrage?

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen solche Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Mag die Angabe der Fracht-, Liefer- oder Versandkosten innerhalb Deutschlands oder dem europäischen Raum vielleicht noch zu beziffern sein, ist dies für das nicht europäische Ausland jedoch kaum händelbar. Besonders Speditionskosten werden täglich aktualisiert. Für Online-Händler führt dies dazu, dass die Angaben im Online-Shop laufend aktualisiert werden müssten. In vielen Shops mit weltweitem Versand findet man daher bei der Suche nach Versandkosten Aussagen wie „Versandkosten auf Anfrage“ oder „andere Länder auf Anfrage“.

Zumindest lässt der Gesetzgeber international tätigen Händlern im Grundsatz eine Hintertür. In den Fällen, in denen diese Kosten „vernünftigerweise“ nicht im Voraus berechnet werden können, muss er darüber informieren, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Die gesetzliche Formulierung „vernünftigerweise“ ist jedoch weder durch das Gesetz direkt, noch durch Kommentierung oder Rechtsprechung näher erläutert. Wann ein Fall vorliegt, bei dem die Versandkosten im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden können bzw. was als "vernünftig" berechenbar gilt, ist daher ungeklärt.

Praxistipp: Aus der sich daraus ergebenden Unsicherheit empfehlen wir Online-Händlern daher, die Versandkosten für alle Lieferländer in enger Zusammenarbeit mit dem Logistikunternehmen konkret zu benennen und die kommende Rechtsprechung zu beobachten.

Angaben wie "sofort lieferbar" reichen Gesetzgeber nicht aus

Im Online-Handel besteht außerdem die gesetzliche Pflicht, dem Kunden für Artikel, die über den Shop bestellt werden können, einen „Liefertermin“ für die angebotenen Produkte zu nennen. Schon die Lieferung innerhalb Deutschlands ist kaum vorhersehbar. Umso schwerer ist eine Angabe für den Rest der Welt.

Viele Online-Händler behelfen sich daher mit Angaben wie „Sofort lieferbar“ oder ähnlichen Formulierung. Leider lässt der Gesetzgeber derartige Angaben nicht ausreichen, da weder ein konkreter Termin genannt wird, noch ein fest abgrenzbarer Zeitraum. Auch Angaben, wie „nicht lagernd - Lieferzeit bitte erfragen“ oder inhaltlich vergleichbare Regelungen sind unzulässig. Für international tätige Online-Händler stellt sich hier also das Problem, dass die Lieferzeiten auch für das Ausland angegeben werden müssen.

Schlussendlich muss die Lieferung auch im angegebenen Zeitraum beim Kunden zugestellt werden. Auf eine Verzögerung seines Versandunternehmens kann sich der Online-Händler gegenüber dem Kunden nicht berufen.

Praxistipp: Online-Händler sollten daher sorgfältig abwägen, wie lange der Zeitraum gewählt werden muss, um eine Zustellung zu gewährleisten und den Kunden wegen zu langer Lieferfristen nicht zu verschrecken. Online-Händler sollten sich außerdem mit den AGB ihrer Transportunternehmer vertraut machen und prüfen, welche Rechte im Falle einer verspätet zugestellten Ware bestehen.

Transportrisiko auch bei internationalen Sendungen zu tragen

Bestellt ein Verbraucher Ware von einem Unternehmer im Internet, trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Erst wenn der Kunde die Ware in den Händen hält, geht das Risiko eines Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Besonders Händler, die in den „letzten Winkel“ der Welt versenden, müssen sich im Klaren sein, dass sie bis zum Schluss das Risiko eines Verlustes oder der Beschädigung tragen. Auch bei einer Rücksendung nach Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Sendung auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird.

Praxistipp: Online-Händler sollten sich mit den AGB ihrer Transportunternehmer vertraut machen. Deren AGB haben in aller Regel bestimmte Fristen für die Meldung eines Transportverlustes oder –schadens. Außerdem kann eine spezielle Transportversicherung in Erwägung gezogen werden.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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