Frachtguttransporte, deren Maße die zulässigen Abmessungen des § 32 StVZO überschreiten oder die zulässige Länge oder Breite nach § 22 StVO überschreiten, gelten als Groß- bzw. Schwertransporte. Da diese Transporte eine übermäßige Belastung für die Straßen sowie für andere Verkehrsteilnehmer bedeuten, muss ihr Einsatz gesondert geregelt werden.

Schwertransport
© Günter Menzl – Fotolia.com

Groß- und Schwertransporte bedürfen einer vorherigen Genehmigung. In Abhängigkeit von Höhe, Länge und Breite des Fahrzeugs samt seiner Ladung können sogar Begleitfahrzeuge und/oder die Begleitung durch die Polizei erforderlich sein.

Neue Richtlinien bereits in Kraft

Weitere Vorgaben bei der Durchführung von Groß- und Schwertransporten enthalten die Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen. Diese Richtlinien stammen jedoch ursprünglich aus dem Jahr 1962. Zuletzt wurden die Richtlinien vor mehr als 30 Jahren – im Jahr 1983 – geändert, weshalb sie den technischen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Wie die Bundesfachgruppe Schwertransporte & Kranarbeiten e.V. kürzlich verkündete, haben sich die Regelungen für Groß- und Schwertransporte unlängst geändert. Die überarbeiteten Richtlinien wurden bereits im Verkehrsblatt Nr. 8/2015 vom 30. April 2015 veröffentlicht und lösen damit die vorherigen Richtlinien für die Kenntlichmachung von Groß- und Schwertransporten ab diesem Tag ab.

Richtlinien berücksichtigen Stand der Technik

In der novellierten Fassung der Richtlinien wurde vor allem dem technischen Fortschritt der letzten 30 Jahre Rechnung getragen und die Kenntlichmachungsmittel dem Stand der Technik angepasst. Als neue Kenntlichmachungsmittel sind nun neben zahlreichen anderen Möglichkeiten u.a. bauartgenehmigte Parkwarntafeln zulässig. Es wird in der neuen Fassung außerdem zwischen Kenntlichmachung von überbreiten Fahrzeugen (ohne Ladung) und der Kenntlichmachung hinausragender Ladung unterschieden. Bei einem Ladungsüberstand nach hinten von mehr als 1 m muss künftig auch eine Kenntlichmachung der Ladung zur Seite erfolgen.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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