Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 22.05.2014, Az.: I ZR 109/13).

 

Frachtbrief
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Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequittung habe keinerlei Beweiswert oder aber ihr Beweiswert sei erschüttert, weil sie sozusagen "blind" ohne Überprüfung der Anzahl der Packstücke unterschrieben wurde, wenn der Unterzeichner der Empfangsbestätigung die Möglichkeit hatte, den Beladevorgang zu beobachten oder nach dessen Abschluss zumindest die Anzahl der Frachtstücke zu überprüfen.

 

Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen Treu und Glauben widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei "blind" erteilt worden.

 

In einem solchen Fall begründet die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die angegebene Stückzahl zutrifft. Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukommt.

 

Fazit: Empfangsbestätigung niemals blind unterzeichnen!

 

Hat also der Frachtführer die Möglichkeit gehabt, die Anzahl der Packstücke zu kontrollieren, kann er sich nicht darauf berufen, dass die unterzeichnete Quittung blind erfolgte. In diesem Fall muss der Frachtführer sodann beweisen, dass der Inhalt der Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) unrichtig ist.

 

Wie der Sachverhalt aussähe, wenn der Frachtführer keine Möglichkeit zur Kontrolle der Anzahl der Packstücke hatte, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht mitgeteilt.

 

Für Logistiker gilt an dieser Stelle der Rat, die Fahrer anzuweisen, eine Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) niemals blind zu unterzeichnen, indem sie auf die rechtliche Tragweite hingewiesen werden.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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