Bereits 2019 hat das EU-Parlament sich auf das Mobilitätspaket geeinigt. Im Februar dieses Jahres werden nun einige Änderungen davon umgesetzt, die für Kraftfahrer und KEP-Dienste relevant sind. Rechtsgrundlage dafür ist die Umsetzung einiger EU-Richtlinien. 

LKW im Sonnenuntergang
Milos Muller / Shutterstock.com

Digitale Erfassung bei Grenzübergängen und neue Kabotage-Regeln 

Ab dem 2. Februar 2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die einen digitalen Fahrtenschreiber nutzen, nach jeder Grenzüberschreitung den ersten Halteplatz nutzen, um dann die Grenzüberschreitung zu dokumentieren. 

Ab dem 21. Februar 2022 gelten außerdem neue Regelungen bei der Kabotagebeförderung. Die Anzahl der erlaubten Kabotagebeförderungen von drei in sieben Tagen oder einer in drei Tagen bleibt bestehen, allerdings darf nach Aufbrauchen des Pensums vier Tage lang keine weitere Kabotagebeförderung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat stattfinden. Durch diese „Abkühlphase“ soll sichergestellt werden, dass Kabotage nicht systematisch betrieben wird. 

Fahrzeuge, die grenzüberschreitend eingesetzt werden, müssen spätesten acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaates zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedsstaat zurückgeführt werden. 

EU-Lizenz für KEP-Dienste

Weiter müssen ab dem 21. Februar 2022 KEP-Dienste, die grenzüberschreitend tätig sind und deren Fahrzeuge jeweils eine zulässige Gesamtmasse von 2,5 Tonnen überschreiten, eine EU-Lizenz erwerben. Da das EU-Mobilitätspaket eine Übergangsfrist von drei Monaten vorsieht, werden die Regeln ab dem 21. Mai 2022 final verpflichtend. Die Unternehmensinhaber müssen nachweisen, dass sie persönlich, fachlich und finanziell geeignet sind. Für die persönliche Eignung muss ein polizeiliches Führungszeugnis bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Für die finanzielle Eignung müssen Nachweise über bestimmtes Kapital und Reserven erbracht werden. Um die fachliche Eignung nachzuweisen, muss entweder nachgewiesen werden, dass in den letzten zehn Jahren ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geführt wurde, oder es muss eine IHK-Fachkundeprüfung abgelegt werden.

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Geschrieben von Hanna Hillnhütter
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