Vor über fünf Jahren kam der VW-Abgasskandal ans Licht. Bis heute ist der Fall noch nicht abgeschlossen, hat nun aber seinen Höhepunkt erreicht.

Auspuff eines Kleinwagens
Arthito / hutterstock.com

Ein seit Jahren dauernder Rechtsstreit geht zu Ende?

Gewiss, die Presse hätte auch ein anderes Thema gefunden, wenn es den sog. VW-Abgasskandal (Dieselskandal) nie gegeben hätte. Daher war so eine Sensationsmeldung wie ein gefundenes Fressen, was über Jahre hinweg thematisiert (und ausgeschlachtet) werden konnte und auch musste, denn viele Tausend Kraftfahrer waren davon betroffen. Eine Reihe von Schadensersatzprozessen und Urteilen folgte. Wie immer, wenn ein Rechtsstreit so eine große Dimension hat, muss auch der EuGH angehört werden. Das Urteil kam nun. 

Kleiner Reminder gefällig? Die Käufer von VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren wurden über wesentliche Eigenschaften der Fahrzeuge getäuscht, denn die Autos waren zwar mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Die Emissionen der Fahrzeuge waren aber nicht unter realen Fahrbedingungen analysiert worden. Beim normalen Fahrbetrieb kommt es zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erhöhung der Stickoxid-Emissionen über das zulässige Maß hinaus.

Abschalteinrichtungen bei Dieselfahrzeugen verboten

Der EuGH, der von einem französischen Gericht angerufen worden war, hat am 17. Dezember 2020 entschieden, dass die Volkswagen AG keine Abschalteinrichtung nutzen durfte, die im Zulassungsverfahren systematisch die Werte verfälscht, sprich verbessert (Urteil in der Rechtssache C-693/18, Abschalteinrichtung bei einem Dieselmotor). Gemäß der Verordnung Nr. 715/2007 ist der Fahrzeughersteller verpflichtet, die Bauteile für das Prüfverfahren so zu konstruieren, zu fertigen und zu montieren, dass das Fahrzeug für die Zulassung den normalen Betriebsbedingungen entspricht. Eine auf die Motorsteuerung einwirkende Software, welche während des Zulassungsverfahrens des Pkw systematisch die Emissionsgrenzwerte drosselt, ist daher verboten.

Zwar gibt es eine Ausnahme, nämlich dann, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor einer Beschädigung oder einem Unfall zu schützen. Dies sei bei dem Programm aber nicht der Fall. Es sei egal, dass sie dazu beitrage, die Alterung oder Verschmutzung des Motors zu verhindern. 

Drohen Millionen Rückrufaktionen und Schadensersatzklagen?

„Das Urteil bedeutet nach Ansicht des ADAC nicht, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenster automatisch rückabwickeln oder Schadenersatz fordern können. Dafür müsste den Herstellern eine arglistige Täuschung nachgewiesen werden, mit dem Ziel, die Abgaswerte auf dem Prüfstand zu verbessern“, kommentiert der ADAC die Meldung vergangene Woche.

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Geschrieben von Yvonne Bachmann




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