Schweizer haben kein Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen. Aus rechtlicher Sicht sind deutsche Online-Händler daher um Längen attraktiver als die Schweizer Konkurrenz. Doch der Nachteil: die Zollpflicht. Wer muss für die Zollabwicklung sorgen?

Zoll
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Zahlung der Zölle

In der Europäischen Union werden Verbraucher sehr gut geschützt. Sie müssen aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Pflichten von Händlern vor einem Kauf über alle Eventualitäten aufgeklärt werden und genau wissen, wozu sie sich verpflichten. Dazu gehören nicht nur Fracht-, Liefer- und Versandkosten. Für Kunden im nicht-europäischen bzw. Nicht-EU-Ausland ist es interessant zu wissen, ob Zölle, und wenn ja in welcher Höhe sie anfallen.

Eine gesetzliche Pflicht für Händler, Besteller darauf hinzuweisen, besteht aber überraschend nicht. Eine ausdrückliche Pflicht zum Hinweis auf anfallende Steuern und Gebühren bei einem Versand ins Nicht-EU-Ausland besteht somit für Händler nicht – sowohl bei online als auch bei offline geschlossenen Verträgen. Konkret anfallende Zölle, Steuern oder Gebühren sind dem Kunden vor Angabe der Bestellung daher nicht mitzuteilen.

Ein Hinweis, "dass" bei Lieferung in das Nicht-EU-Ausland weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden zu zahlen sein können, ist aber möglich. Möglich ist folgende Formulierung: „Sofern die Lieferung in das Nicht-EU-Ausland erfolgt, können weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden zu zahlen sein, jedoch nicht an den Anbieter, sondern an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden. Dem Kunden wird empfohlen, die Einzelheiten vor der Bestellung bei den Zoll- bzw. Steuerbehörden zu erfragen.“ Der Hinweis sollte jedoch nur dann erscheinen, wenn die Lieferung auch tatsächlich in das Nicht-EU-Ausland erfolgt.

Fazit: Der Händler muss de Kunden weder auf die Zollpflicht hinweisen, noch ihre Höhe mitteilen. Die Bezahlung der Zölle ist Sache des Empfängers.

Transport- und Einfuhrbestimmungen

Findet ein Versand von Waren über die Grenzen der EU hinaus statt, müssen jedoch sonstige behördliche Bestimmungen eingehalten werden. Sowohl für den Versand eines Päckchens als auch eines Paketes müssen sog. Zollinhaltserklärungen abgegeben werden. Die Zollinhaltserklärung ist in eine Klebetasche einzulegen oder auf der Anschriftenseite des Pakets bzw. Päckchens aufzubringen. Für ein DHL Päckchen sowie Warensendungen ist die Zollinhaltserklärung hier, für Pakete ist sie hier downloadbar.

Außerdem muss sich der Versender mit den Transportbestimmungen seines Transportunternehmens auseinandersetzen. Viele Transportunternehmen regeln den Versand ins Nicht-EU-Ausland besonders. Insbesondere wollen die Beförderungsunternehmen keine Gewährleistung übernehmen, wenn die Zollvorschriften des Ziellandes verletzt werden, beispielsweise die Sendung infolgedessen beschlagnahmt wird.

Überschreitet der Warenwert den Betrag von 1.000 Euro, benötigt der Versender außerdem eine Ausfuhranmeldung. Hierzu ist die Ausfuhr der Waren über das Zoll-Onlinetool Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) oder direkt als ATLAS (Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem)-Teilnehmer bei der Ausfuhrzollstelle anzumelden. Es ist außerdem ein eigenes Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erforderlich, welches als oberstes Dokument an der durchsichtigen Paketkartentasche samt eines Aufklebers außerhalb am Paket/Päckchen angebracht wird. Für Waren mit Ursprung in der EG ist außerdem ein Präferenznachweis erforderlich.

Dass die Einfuhr von Waffen, lebenden Tieren und sonstigen sensiblen oder gefährlichen Gütern tiefer gehenden und strengeren Einfuhrbestimmungen unterlegt, versteht sich von selbst. Hierfür kann eine gesonderte Genehmigung erforderlich sein.

Checkliste

  • Zollinhaltserklärung
  • Ausfuhranmeldung über 1.000 Euro Warenwert
  • Ggf. Präferenznachweis
  • Beachtung von Einfuhrbestimmungen für bestimmte Waren

Exkurs: Steuerrechtliche Bestimmungen

Und natürlich ist die Frage der Steuerpflicht ein relevantes Thema beim Verkauf und Versand außerhalb Deutschlands. Händler, die sich speziell an Kunden in der Schweiz verkaufen, müssen keine Steuern ausweisen.

Den Sendungen muss von den Absendern jedoch trotzdem eine Abschrift der Rechnung zusammen mit den Postunterlagen beigelegt werden. In den Rechnungen ist der Hinweis „Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ anzubringen.

Aufgrund von Grenztourismus kommt es vor, dass Kunden in den Grenzgebieten zwar als Rechnungsadresse die Schweiz angeben, sich die Ware jedoch an außerhalb der Schweiz liefern lassen, beispielsweise österreichische, italienische oder französische Grenze. In diesem Fall wird die Bestellung wie eine EU-interne Bestellung behandelt – entscheidend ist die Lieferadresse.

 

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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