Wer Pakete ins EU-Ausland verschicken will, muss einige Vorschriften beachten. Vor allem der Zoll hat strenge Regeln. Und so kann es passieren, dass sobald bestimmte Unterlagen fehlen, die Deutsche Post den Versand von Paketen verweigert. Doch ab wann müssen Ausfuhrbegleitdokumente erstellt werden? Und was gibt es beim Ausfüllen zu beachten?

Customs declaration on a foreign packet parcel
© Claudio Divizia – shutterstock.com

Der internationale Versand von Paketen steigt nicht zuletzt durch die Internationalisierung des Online-Handels immer weiter an. Doch Achtung – es gibt gerade vom Zoll wichtige Vorgaben, die Versender dringend beachten sollten, damit das Paket auch wirklich ankommt.

Wie AEB berichtet, kam es vor allem in der Vorweihnachtszeit für einige Unternehmen zu unschönen Überraschungen. Online-Händler wollten hochwertige Waren in Paketen mit der Deutschen Post AG in Drittländer exportieren. Die Deutsche Post verweigerte sich jedoch und gab die Sendungen an den Absender zurück. Der Grund: Verstoß gegen Zollvorschriften.

Europa ist nicht EU

Um welche Zollvorschriften handelt es sich? Generell lässt sich sagen, dass bei Exportvorgängen, an denen beispielsweise die Deutsche Post beteiligt ist, pro Paket ein Ausfuhrbegleitdokument erstellt werden muss. Dies gilt dabei allerdings nur für Pakete, die ins EU-Ausland, also Drittländer, versendet werden. Pakete, die in Länder verschickt werden, die in der EU sind, brauchen keine Zollinhaltserklärung. Achtung: Nur weil ein Land in Europa liegt, ist es nicht automatisch Mitglied der EU (Bsp.: Schweiz, Norwegen, Liechtenstein).

Karte mit EU Ländlern
Quelle: paketda.de | © Europäische Union

Die auf der Grafik angegeben Werte (Waren mit einem Wert bis ca. 340 Euro / über ca. 340 Euro) sind Richtwerte. Den Wert, den die Deutsche Post dafür ansetzt, können Sie hier nachlesen. Der Wert, der sich aus dem Warenwert des Inhaltes ergibt, entspricht 300 SZR (Sonderziehungsrecht). Das Sonderziehungsrecht ist eine Rechnungseinheit und ein Zahlungsmittel für Transaktionen mit dem Internationalen Währungsfonds. Zum 1. Januar jeden Jahres wird ein Durchschnittswert ermittelt, der die Grundlage für Entgelte, Wertangaben und Haftungsbeträge bildet. Der Wert wird jedoch täglich vom IWF ermittelt und veröffentlicht und basiert auf den Umtauschraten der Währungen, aus denen sich das SZR bildet. Es ist ratsam, sich bezüglich des SZR beim entsprechenden Dienstleister zu informieren.

Was es bei Zollinhaltserklärungen zu beachten gilt

Abhängig vom Wert müssen Absender unterschiedliche Zollinhaltserklärungen ausfüllen. Generell gilt hier, dass diese Erklärungen nie in das Paket gelegt werden dürfen. Sie müssen immer außen am Versandkarton befestigt sein – am besten auf der Oberseite neben dem Paketaufkleber. Sollte auf der Oberseite zu wenig Platz sein, sollte ein Hinweis angebracht werden, dass die Zollinhaltserklärung beispielsweise an der Seite angebracht ist. Die Seite Paketda.de verweist jedoch darauf, dass dies nicht unbedingt immer akzeptiert wird. Wenn es ums Ausfüllen der Zollinhaltserklärung geht, gibt es ebenso geltende Vorschriften. Damit die Zollbeamten im Empfängerland diese verstehen, muss die Zollinhaltserklärung auf Englisch oder Französisch ausgefüllt sein. Nur wenn die Zöllner im Empfängerland Deutsch verstehen, darf das Formular auf Deutsch ausgefüllt sein (Schweiz).

Bei Paketen mit einem Wert und ca. 340 Euro muss das Formular CN 22 ausgefüllt werden. Pakete mit höherem Warenwert benötigen das Formular CN 23. Beide können auf der Seite der Deutschen Post heruntergeladen werden. Eine umfangreiche Ausfüllhilfe zu den beiden Dokumenten finden Sie hier.

Wer eine neutrale Zollinhaltserklärung CN 22 sucht, kann dafür das offizielle Muster des Weltpostvereins verwenden. Dies ist für alle Paket- und Briefdienste weltweit nutzbar. In der ersten Zeile muss eintragen werden, mit welchem Paketdienst die Lieferung verschickt wird.

Sollte die Zollinhaltserklärung zu klein sein, also nicht alle Informationen reinpassen, kann auf die letzte Zeile der Zollinhaltserklärung "continued on attached sheet" geschrieben werden. Die Erklärung kann dann auf einem A4-Blanko-Blatt fortgeführt werden, wenn die Formulartabelle dort nachgezeichnet wird. Wichtig: Auch das Beiblatt muss unterschrieben werden und wird am besten außen am Versandkarton in einer durchsichtigen Lieferscheintasche (Klebehülle) befestigt, idealerweise direkt neben der Original-Zollinhaltserklärung.

 

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Geschrieben von Julia Ptock




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