Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Vertragsbestimmung, laut der mobile Briefmarken nach 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren, Käufer unangemessen benachteiligt und insoweit unwirksam ist. 

Mann hält offenen Briefumschlag
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Seit einiger Zeit bietet die Deutsche Post die mobile Briefmarke an: Statt eine physische Marke auf den Brief zu kleben, reicht es hier, die Marke online zu bestellen und den dann erhaltenen Code einfach auf das Kuvert zu schreiben. Die Vertragsbedingungen sahen allerdings vor, dass die mobile Marke ihre Gültigkeit nach Ablauf einer 14-tägigen Frist ab Kaufdatum verliert. Nachdem im Oktober 2022 bereits das Landgericht Köln entschieden hatte, dass diese Frist Käufer unangemessen benachteilige, hat sich jetzt auch das Oberlandesgericht Köln dieser Ansicht angeschlossen (Urteil v. 13.06.2023, Az. 3 U 148/22). Die Post hat die Gültigkeit inzwischen bereits angepasst.

Mobile Briefmarke: Verbraucherschützer sehen unangemessene Benachteiligung von Käufern

Gegen die Vertragsbestimmung vorgegangen ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Dieser störte sich an der AGB-Klausel, nach der die mobile Briefmarke lediglich als „ad-hoc Frankierung“ zum sofortigen Gebrauch gedacht sei. Weiter hieß es in der Regelung: „Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen.“ Der VZBV sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Käufer. Die Post hingegen berief sich unter anderem darauf, dass eine kurze Gültigkeit nötig sei, um die entsprechenden Codes, mit denen die Briefe dann beschriftet werden, möglichst knappzuhalten und deren Missbrauch zu vermeiden. Das Landgericht Köln konnte der Logistikdienstleister mit seiner Argumentation aber nicht überzeugen, es gab der Klage der Verbraucherschützer in vollem Umfang statt.

Oberlandesgericht Köln bestätigt: Klausel unwirksam

Gegen die Entscheidung ging die Deutsche Post in Berufung zum Oberlandesgericht Köln, das sich jetzt aber der Ansicht des Landgerichts anschloss und ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung feststellte.
Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 14. Juni erklärt, wurde für die Entscheidung auch auf einen der Grundgedanken von gegenseitigen Verträgen zurückgegriffen. Dazu „gehöre das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung“, heißt es hier. In dieses Prinzip greife man durch eine solche Regelung ein, weil der Käufer zwar den Preis für die Leistung bezahlt habe, ihm diese aber nur befristet zur Verfügung stehen solle. Zudem werde die Leistung auch über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt.

Anspruch der Käufer auf ein Prozent der vorgeschrieben Verjährungsfrist beschränkt

Natürlich führt nicht jeder Eingriff dieser Art auch unmittelbar zur Unwirksamkeit, vielmehr kommt es auf die konkrete Regelung an. Hier müsse sich die Klausel an der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren messen. Da ist die Beschränkung auf 14 Tage im Falle der mobilen Briefmarke schon nicht ganz ohne: Wie das Gericht vorträgt, würde der Erfüllungsanspruch damit auf lediglich ungefähr ein Prozent der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt werden.

Interessen des Bonner Unternehmens, die das aufwiegen, seien dabei nicht erkennbar. Dass der Code auf eine praktikable und einfach zu handhabende Länge beschränkt werden soll, sei zwar nachvollziehbar. Es bestehe jedoch keine Notwendigkeit, die Gültigkeit der Codes auf 14 Tage zu beschränken. Auch durch die Tatsache, dass Kunden die Bestellung innerhalb von 14 Tagen kostenlos stornieren oder widerrufen könnten, ändere sich nichts an der unangemessenen Benachteiligung, meinen die Richter. Verbrauchern stehe nämlich ohnehin ein 14-tägiges Widerrufsrecht zur Verfügung. Zudem sei die Klausel auch deswegen unangemessen, weil die Nichtnutzung innerhalb der Frist zum ersatzlosen Entzug des Anspruchs auf Beförderung führe. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Deutsche Post hat Gültigkeitsdauer inzwischen angepasst

Die Deutsche Post teilte auf unsere Anfrage mit: „Wir nehmen die Entscheidung des OLG zur Kenntnis und werden das Urteil umsetzen. Ab sofort sind alle gültigen Mobilen Briefmarken bis 3 Jahre nach Kaufjahr gültig. Dies ist bereits umgesetzt, aber die Anpassung in den AGB und FAQ Texten werden voraussichtlich erst in den nächsten 2 Tagen vollständig abgeschlossen sein. Daraus ergeben sich für unsere Kund:innen keine Nachteile, denn die neue Gültigkeit gilt unmittelbar für alle Codes, die aktuell gültig sind. Somit für alle Codes, die ab diesem Monat erworben wurden und die noch nicht verwendet worden sind.“ Man sei aber dennoch weiterhin der Auffassung, dass die bisherige Gültigkeitsdauer dem Zweck der mobilen Briefmarke entsprechend ausgewogen und angemessen gewesen sei. „Denn es handelt sich hierbei um einen bei unseren Kund:innen sehr beliebten, digital basierten und freiwillig angebotenen Service zur Ad hoc-Frankierung von Briefsendungen. Das Urteil macht das Produkt aus unserer Sicht komplexer und zukünftige Erweiterungen schwieriger.“

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Geschrieben von Melvin Louis Dreyer

Kommentare

#1 gunnar 2023-06-15 16:28
tja.
die post hat mit der euro umstellung 2002 schon zig millionen € an dienstleistunge n eingespart.
es wurden einfach alle briefmarken aus berlin und in DM schnell ungültig.
millionen sammler und besitzer von marken usw damit um ein vermögen eigentlich betrogen.
und schönreden, was die verbraucher und käufer so angeblich sagen.
das kennen wir doch alle auch von den großen webseiten.



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