„Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“. Diese oder ähnliche Formulierungen findet man immer wieder in Online-Shops. Grund ist, dass die Unternehmer fürchten, auf den teilweise horrenden Kosten sitzen zu bleiben. Wie sieht es wirklich aus, dürfen Unternehmer unfreie Rücksendungen ablehnen?

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Rechtsprechung einheitlich

Zur Nichtannahme unfreier Rücksendungen hat die Rechtsprechung klare Worte gefunden: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn eine in Ausübung des Widerrufsrechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wird (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2010, Az.: 38 O 19/10). In diesem Sinne haben auch andere Gerichte entschieden (so beispielsweise das Landgericht Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.1.2008, Az.: 3 W 7/08) und die Nichtannahme einer unfreien Sendung im Rahmen des Widerrufsrechtes als wettbewerbswidrige Handlung eingestuft. Etwaige durch die Nichtannahme der unfreien Rücksendung entstandene Kosten (z.B.: Lagerungskosten) sind vom Verkäufer zu tragen.

Verbraucher dürfen nicht an Ausübung des Widerrufsrechtes gehindert werden

Hintergrund ist, dass Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Einen Hinweis „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ oder ähnliche Formulierungen können nur so verstanden werden, dass das Widerrufsrecht bei einer unfreien Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden kann. Eine solche Vorstellung ist mit dem Schutzgedanken des gesetzlichen Widerrufsrechts jedoch unvereinbar und schränkt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in unzulässiger Weise ein. Der Verbraucher kann auch weiterhin durch Rücksendung der Ware widerrufen, sofern dem Paket eine eindeutige Erklärung beiliegt, aus der der Wille, sich vom Vertrag lösen zu wollen, hervorgeht. 

Eine Belehrung im Online-Shop ist damit unzulässig und kann eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben. Ähnlich verhält es sich übrigens auch mit Textpassagen, die den Verbraucher lediglich zur ausreichenden Frankierung auffordern.

Die Frage, wer letztendlich die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, steht dabei auf einem anderen Blatt. Hierfür ist die individuell vereinbarte Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung maßgeblich. Übernehmen Händler freiwillig die Kosten der Rücksendung nach einem Widerruf, so ist von ihnen auch das anfallende Strafporto im Rahmen der unfreien Rücksendung zu tragen. Die Kosten für die unfreie Rücksendung können Händler vom zurückzuerstattenden Kaufpreis abziehen bzw. vom Verbraucher erstattet verlangen, wenn dieser nach der Regelung in der Widerrufsbelehrung die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Logistik muss entsprechend geschult werden

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass Hinweise auf die Nichtannahme unfreier Sendungen unzulässig sind. Selbst wenn der Kunde die Rücksendekosten aufgrund entsprechender Vereinbarungen in der Widerrufsbelehrung zu tragen hat, müssen Händlern zunächst auch unfrankierte Ware annehmen. Das Logistikpersonal muss also entsprechend über diese Rechtslage informiert und angewiesen werden.

Feststellen können Abmahner dies sehr leicht durch eine Testbestellung bzw. –rücksendung. Verärgerte Verbraucher können bei einer verweigerten Annahme außerdem Verbraucherverbände oder die Wettbewerbszentrale informieren. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, das Problem ernst zu nehmen und in der Praxis richtig zu reagieren.

Weitere Artikel aus unserer Reihe zum Retouren-Management:

Retouren-Management: An welche Adresse müssen Kunden die Waren zurücksenden?

Retouren-Management: Nützliche Infos für Logistiker über Form und Frist des Widerrufs

 

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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