Die Genehmigung zu Anpassungen des Briefportos von 2019 bis 2021 seitens der Bundesnetzagentur seien unzulässig gewesen, urteilte jetzt ein Gericht.

Person steckt Brief in Deutsche Post Briefkasten
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Das Verwaltungsgericht Köln hat die Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post AG (DPAG) für den Zeitraum von 2019 bis 2021 durch die Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 17.08.2022, 21 K 273/20), so teilt es der BIEK mit

Das Gericht stützte das Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Mai 2020, die der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) erwirkt hatte. Damals ging es um die Aufhebung der Portogenehmigung von 2015. 

Neben dem BIEK klagten auch die Deutsche Rentenversicherung, die Rechtsanwaltskammer Berlin sowie die Unternehmen Arriva, Postcon, PIN und Letterei gegen die Genehmigung des Briefportos. 

BIEK: Deutsche Post habe unrechtmäßig Gewinn in Millionenhöhe gemacht

„Aus Sicht des Gerichts heilt die daraufhin vom Bundestag beschlossene Änderung des Postgesetzes im Jahre 2021 die Rechtsfehler der Portogenehmigung nicht“, teilte der Verband zu dem aktuellen Urteil mit. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts solle auch feststehen, dass die Deutsche Post AG im Zeitraum von 2019 bis 2021 „unrechtmäßig einen Gewinn in Höhe von 450 Millionen Euro vereinnahmt“ haben solle. Für die Verbraucher hat das Urteil indes keine Wirkung, lediglich die Kläger könnten das Geld zurückverlangen.

Der BIEK begrüßte die Entscheidung: „Das Urteil bestätigt unsere Rechtsposition erneut“, so BIEK-Vorsitzender Marten Bosselmann. „Indem die BNetzA untätig geblieben ist, hat sie überhöhte Porti zulasten der Briefkundinnen und -kunden hingenommen. Zudem hat sie der DPAG erhebliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Paketmarkt ermöglicht. Die aktuelle Rechtslage, nach der unrechtmäßige Gewinne in einer solchen Größenordnung bei der DPAG verbleiben können, muss dringend geändert werden. Eine verbraucher- und wettbewerbsfreundliche Novelle des Postgesetzes ist längst überfällig!“

Der BIEK ist die politische Interessenvertretung der Post-Konkurrenten, dazu zählen rund 3.500 kleine und mittelständische Logistikunternehmen sowie DPD, GLS, GO!, Hermes und UPS mit ihren Kurier-, Express- und Paketdienstleistungen. 

Deutsche Post: Urteil hat keine Auswirkung auf das aktuelle Porto

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2020 „so zu erwarten und hat uns daher nicht überrascht“, erklärte ein Sprecher der Deutschen Post auf Nachfrage zum Fall. „Das BVerwG hatte bekanntlich den formalen Fehler moniert, dass bestimmte Maßstäbe, die seinerzeit bei der Genehmigung des Portos durch die Bundesnetzagentur zur Anwendung kamen, im Postgesetz und nicht in einer Rechtsverordnung hätten geregelt werden müssen. Diese geforderte Ermächtigungsgrundlage hat der Gesetzgeber bereits im letzten Jahr geschaffen und damit auch die Legitimität des seit langem praktizierten Entgeltgenehmigungsverfahrens im Postwesen bekräftigt. Insofern hat das gestrige Urteil des VG Köln keine Auswirkungen auf das aktuelle Porto, das bis 2024 gültig ist“, führt der Bonner Konzern weiter aus.

Auch anderweitig habe das Urteil keine wesentlichen Auswirkungen, da es – wie oben bereits beschrieben – allein Rechtswirkung auf die Prozessbeteiligten hat. Diese hätten „nur sehr geringe relevante Briefportoumsätze getätigt“, so die Post.

(Hinweis: Der Beitrag wurde am 18.08., 16:00 Uhr erstmals veröffentlicht und 17:30 Uhr um das Statement der Post ergänzt.)

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Geschrieben von Hanna Behn
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Kommentare

#8 Thomas 2022-08-24 15:20
Lässt sich denn auf des Urteils eine Sammelklage einreichen ? um das Geld zurückzuholen ?

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Antwort der Redaktion:

Hallo Thomas, dazu können wir keine pauschale Aussage treffen. Wir empfehlen für persönliche Rechtsfragen und die Prüfung von Erfolgsaussicht en eine individuelle Rechtsberatung.

Viele Grüße,
die Redaktion
#7 öjendorfer 2022-08-20 19:13
Was haben wir Enverbraucher und online Händler den von diesem Urteil.
NICHTS !!!!! Die ganze Arbeit hätte man sich sparen könnten und die entstandenen Kosten, gerade in der heutigen Zeit, Sinnvoller einsetzen können.
Geld verbrannt.
#6 Demi 2022-08-19 12:28
Gewinn in Höhe von 450 Millionen Euro vereinnahmt,
Aha, Wohin kommt das zuviel bezahlte Geld?
Und für wenn und für was ist das jetzt gut?
#5 Michael 2022-08-19 11:19
"Für die Verbraucher hat das Urteil indes keine Wirkung, lediglich die Kläger könnten das Geld zurückverlangen."

Super Urteil. Als kleiner Händler wäre die Strafe drakonisch. Als Post AG zahlt man ein oder zwei Millionen an die paar Kläger und behält die restlichen 448 Mio.

Aber die Post kanns ja machen, gibt ja kaum Alternativen für den Briefversand, daher kann man nur hoffen, dass man Briefpost bald gar nicht mehr braucht.
#4 Thomas 2022-08-19 09:28
Wie stehen die chancen sich das Geld was wir zuviel bezahlt haben zurückzuholen ?

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Hallo Thomas,
von dem Ausgang des Urteils profitieren lediglich die im Text genannten Kläger, also unter anderem der BIEK. Für Händler oder Privatkunden hat das keine Auswirkungen.

Viele Grüße
die Redaktion
#3 Jörg 2022-08-19 08:57
Wer glaubt das Regulierungsbeh örden im Bürgerinteresse handeln, der glaubt auch das Volksvertreter das Volk vertreten.

Aber schön das man auf Staatsebene so viele Stellen unterhält die aus Bürgersicht viel Geld kosten, ihrem Aufgabenprofil aber nicht ansatzweise gerecht werden.

Egal ob dies eine Bundesnetzagent ur oder Kontrollgremien der öffentlich rechtlichen Medien, etc. sind...

Es lebe der Lobbyismus.
#2 gunnar 2022-08-19 08:33
die deutsche post müßte das geld die ca 450.000.000,00 an obdachlosen hilfsorganisati onen zahlen müssen.
ohne das sie das irgendwo absetzen kann.!
und bekommen die schuldigen eigentlich eine bestrafung, sonst geht es ja so weiter.??

und bekommen eigentlich politiker, postmitarbeiter ( obere etagen ) immernoch eine menge briefmarken und sonderausgaben geschenkt, oder verbilligt zugeschoben.??
wie bei minister gscheidle damals.???
es wurden immerhin millionenwerte damals immer an die verschenkt.
zb ministerdrucke, schwarzdrucke, ganze bögemq
n mit porto usw, die dann für horrende summen an sammler verkauft wurden. ( angeblich dann privatverkauf ).
bei gscheidle viel es auf, da die olympiamarke dann nicht verkauft wurde, aber tausende auf preisausschreib en postkarten usw waren.
#1 Andreas 2022-08-18 17:27
Lässt sich da für Seller die mit DPAG verschickt haben was zurückholen?

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Hallo Andreas,
von dem Ausgang des Urteils profitieren lediglich die im Text genannten Kläger, also unter anderem der BIEK. Für Händler oder Privatkunden hat das keine Auswirkungen.

Viele Grüße
die Redaktion



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