2022 kommt es durch die Novelle des Verpackungsgesetzes zu einigen Änderungen. Für die Logistik sind insbesondere die Anpassungen im Hinblick auf das Fulfillment relevant. Hier wird nicht nur eine Prüfpflicht eingeführt, auch die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten wird gesetzlich neu festgelegt.

Fulfillment auf Karton
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Seit 2019 gilt das Verpackungsgesetz und brachte für den Online-Handel und die Logistikbranche einige Neuerungen mit sich. Jetzt, einige Jahre nach dem Inkrafttreten, steht eine größere Überarbeitung des Gesetzes an, das sich unter anderem mit der Produktverantwortung für durch Verpackungen entstehende Abfälle befasst. So wird etwa die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID deutlich ausgeweitet oder eine Prüfpflicht für die Betreiber von Online-Marktplätzen eingeführt. Aber auch im Bereich des Fulfillments kommt es zu Bewegungen: Ab dem 1. Juli 2022 gelten neue Regeln – die wir hier vorstellen wollen.

Pflichten für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Wer im Wege des Versandhandels Waren an Kunden bzw. Endverbraucher verschickt, nutzt dafür meist Kartons oder Versandbeutel, Füllmaterial und ähnliche Verpackungen. Dabei handelt es sich in aller Regel um systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Das sind Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Hersteller dieser Verpackungen, also diejenigen, die sie mit Ware befüllt erstmals gewerblich in Verkehr bringen, haben dabei einige Pflichten zu erfüllen – insbesondere die Systembeteiligung und die Registrierung bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister LUCID sowie die Datenmeldung. Verschickt ein Online-Händler seine Ware selbst, ist demnach zumeist er als Hersteller der genutzten Versandverpackung anzusehen.

Diese Besonderheiten gelten bislang für Fulfillment & Dropshipping

Beim Fulfillment hingegen ist die praktische Lage eine andere: Der Händler lagert dabei das Lagern, Verpacken und Versenden sowie teils noch einige andere Prozesse an einen Fulfillment-Dienstleister aus. Die Handlungen, an die das Verpackungsgesetz für die Bestimmung der Person des Herstellers anknüpft (mit Ware befüllen und in Verkehr bringen), verlagern sich also auf den Dienstleister. Ähnlich ist die Situation beim Dropshipping: Auch hier übernimmt nicht der Händler das Lagern, Verpacken und Versenden. Vielmehr kauft er die Ware erst selbst noch beim Lieferanten oder Großhändler, welcher sie direkt an den Kunden des Händlers verschickt, ohne dass letzterer die Ware jemals in den eigenen Händen gehalten hat.

In beiden Fällen sind Händler hinsichtlich der Versandverpackung nach der aktuellen Rechtslage meist nicht von den Herstellerpflichten des Verpackungsgesetzes betroffen. Anders liegt der Fall ausnahmsweise dann, wenn der Händler allein außen auf der Versandverpackung erkennbar ist – dann gilt er als Hersteller und muss die entsprechenden Pflichten erfüllen. Ist jedoch auch oder ausschließlich der Versanddienstleister erkennbar, fallen die Aufgaben in dessen Hände.

Auftraggeber künftig für Herstellerpflichten verantwortlich

Während das Modell Dropshipping unangetastet bleibt, treten speziell im Hinblick auf das Fulfillment am 1. Juli 2022 Änderungen in Kraft. Wo bisher zumeist der Fulfillment-Dienstleister verantwortlich für die Erfüllung der Herstellerpflichten war, fällt diese Verantwortung ab diesem Datum in den Aufgabenbereich der Auftraggeber.

So besagt § 7 Abs. 7 VerpackG in der künftigen Fassung: „…umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1“.

Praktisch bedeutet das: Wer etwa als Online-Händler bislang einen Fulfillment-Dienstleister nutzt, gilt oftmals nicht als Hersteller der Versandverpackung. Das ändert sich ab dem 1. Juli 2022, sodass dann zwingend die Herstellerpflichten durch den Auftraggeber wahrgenommen werden müssen. Der Fulfillment-Dienstleister ist dann hingegen nicht mehr für die Erfüllung der Herstellerpflichten in Bezug auf die Versandverpackung zuständig.

Fulfillment-Dienstleister haben Prüfpflicht

Außerdem kommt es zu einer zweiten Änderung: Der ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr für die Herstellerpflichten zuständige Fulfillment-Dienstleister erhält eine Prüfpflicht. Beteiligt sich der Auftraggeber nicht an einem dualen System, darf der Dienstleister ihm gegenüber keine Tätigkeiten mit Bezug auf die entsprechenden Verpackungen mehr erbringen. Zu diesen Tätigkeiten gehören laut dem Verpackungsgesetz: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren.

Betroffene Online-Händler und andere Auftraggeber sollten sich daher rechtzeitig um die Pflichten kümmern, also insbesondere einen Lizenzierungsvertrag bei einem dualen System abschließen und die Registrierung für das Verpackungsregister vornehmen.

Informationen zu weiteren Änderungen im Zuge der Novelle des Verpackungsgesetzes gibt es auf onlinehaendlernews.de.

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Geschrieben von Melvin Louis Dreyer




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