Was in den Köpfen der meisten Menschen noch Zukunftsmusik ist, findet jetzt schon Einzug ins Gesetz: das autonome Fahren ganz ohne Fahrer.

Cockpit des futuristischen autonomen Autos
metamorworks / Shutterstock.com

Autofahrerland Deutschland

In den meisten Fällen finden neue Technologien erst spät ins Gesetz. Meist sind Themen wie E-Commerce und Apps, künstliche Intelligenz, Kryptowährungen oder Tracking schon längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen, bevor der Gesetzgeber ihnen endlich auch einen Platz in der deutschen Legislatur verschafft.

Ganz anders beim autonomen Fahren, denn hier hat der Bund nach den ersten Vorschriften aus den Jahren 2014 (Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr) und 2017 zum automatisierten Fahren (also dem Fahren hochautomatisierter Fahrzeuge mit einem Fahrer) sowie eigener Spurhaltevorschriften jetzt einen weiteren Rechtsrahmen zum autonomen führerlosen Fahren hinzugefügt. Damit ist Deutschland weltweit das erste Land, das fahrerlose Kraftfahrzeuge erlaubt.

Die Mobilität der Zukunft

Es ist die Mutter der Straßenverkehrsordnung: Paragraf eins, welcher für die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht einfordert. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, heißt es weiter.

Was ist jedoch, wenn es gar keinen Fahrer, sondern höchstens einen Programmierer gibt, der die Verantwortung für sein Fahrverhalten übernehmen kann und die Fahrzeugsteuerung ausschließlich durch die autonome Fahrfunktion im Fahrzeug erfolgt? Unter anderem diese Lücke galt es durch das neue Gesetz zum autonomen Fahren zu schließen.

Rechtlichen Voraussetzungen für vollautonome Fahrzeuge geschaffen – auch für Logistik

Dabei traut der Gesetzgeber dem Frieden jedoch noch nicht vollkommen und wilde Autobahnen voller unbemannter Fahrzeuge sind natürlich noch Stoff für Science-Fiction-Filme. Das neue Gesetz lässt das autonome Fahren, also das Fahren ohne anwesenden Fahrer in geschlossenen Bereichen, zu. Beispiele wären Shuttlebusse zwischen einem Parkplatz und einer Freizeitattraktion wie einem See oder einem Vergnügungspark. Auch die Logistik soll natürlich profitieren und kann fahrerlose Verbindungen zwischen Logistikzentren (Hub2Hub-Verkehre) zum Einsatz bringen.

Dabei lässt das Gesetz Spielraum für neue Technologien und Ideen und ist nicht abschließend. Selbstredend wird das Ganze noch überwacht und eine Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen durch das Kraftfahrt-Bundesamt wird zur Voraussetzung. Das Gesetz trat am 28. Juli 2021 in Kraft.

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Geschrieben von Yvonne Bachmann




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