Um bestimmte, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zu treffen, hält in der Praxis jeder Unternehmer im Transportgewerbe eigene, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene AGB vor. Doch inhaltlich schießen einige Unternehmer (meist unbewusst) über das Ziel hinaus und regeln in den AGB unzulässige Klauseln oder hebeln die gesetzlichen Regelungen gänzlich aus. Im Streitfall muss dann ein Gericht entscheiden, wie hier das Amtsgericht Hamburg.

AGB

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Grundsatz: Vertragsfreiheit

In Deutschland gilt erst einmal der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser Grundsatz besagt, dass jeder die Freiheit hat, Verträge zu schließen mit wem er will und zu welchen Bedingungen er will. Doch dieses Recht gilt nicht immer in uneingeschränkten Umfang, so gibt es zahlreiche Ausnahmen, die von der Rechtsprechung und dem Gesetz aufgestellt werden, z.B. bei der Verwendung von AGB. Werden AGB verwendet, müssen diese anhand der gesetzlichen Vorschriften überprüft werden und dürfen inhaltlich nicht zwingenden gesetzlichen Vorgaben widersprechen (sog. „Inhaltskontrolle“). Auch im B2B-Bereich sind Verwender von AGB nicht „vogelfrei“.

Der in den §§ 305 ff. BGB enthaltene Katalog verbotener AGB-Klauseln steht auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) nicht zur Disposition der Vertragsparteien, sondern stellen zwingendes Recht.

Standgeld-Klausel: Vergütungsfreie Zeit von vier Stunden wirksam

So musste auch der Streit über eine Standgeld-Klausel schließlich vom Gericht auf ihre Zulässigkeit überprüft werden. Es ging um eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G. Eurocargo GmbH, welche ein Standgeld erst ab vier Stunden Wartezeit vorsehen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil geworden und wirksam (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 31c C 180/14).

Während ein genereller Ausschluss von Standgeld unzulässig ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 37/09), ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Nichtzahlung von Standgeld für einen bestimmten Zeitraum möglich. Dabei wird teilweise ein Zeitraum von bis zu 24 Stunden für zulässig gehalten (AG Passau, Urteil vom 28.02.2011, Az.: 17 C 137/11). Selbst ohne besondere Vereinbarung werden Wartezeiten von zwei Stunden für angemessen gehalten (Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2014, Az.: 138 C 613/13).

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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