Viele Personen schützen andere und sich selbst vor einer Verbreitung des Coronavirus durch das Tragen von Masken. 

Fahrer mit Maske
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Wer unter anderem im Zuge der Corona-Pandemie eine Maske zum Infektionsschutz trage und dabei am Straßenverkehr teilnimmt, dürfe aber nicht das komplette Gesicht verhüllen – nach wie vor müsse beispielsweise ein Fahrer erkennbar bleiben. Dies teilte aktuell das Innenministerium Mainz mit, wie die Verkehrsrundschau berichtet

Augen- und Stirnpartie darf nicht verdeckt sein

Der Fahrer müsse auch trotz des Mundschutzes identifizierbar sein. So gelten die Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung (in diesem Fall: § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Abs. 4 StVO) auch in Zeiten der Corona-Pandemie: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“, heißt es hier im ersten Satz.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften lege aber nicht vor, wenn „lediglich die Mund- und Nasenpartie verdeckt und Augen und Stirn noch erkennbar sind, so dass der Fahrer identifiziert werden kann“, zitiert der Bericht eine Sprecherin des Innenministeriums. Im Einzelfall würden jedoch die Beamten bei der Kontrolle entscheiden, ob die Erkennbarkeit aufgrund des Tragens einer Infektionsschutzmaske gegeben sei. 

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Geschrieben von Hanna Behn




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