Die europäische Verordnung VO Nr. 3821/85 schreibt vor, dass in LKWs mit einem bestimmten Gesamtgewicht Kontrollgeräte zur Erfassung der Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Pausenzeiten eingebaut werden müssen. Diese Zeiten sind vom Transportunternehmer von der Fahrerkarte und dem Speicher des Kontrollgerätes zu kopieren und zu speichern.

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Die zuständige Behörde überprüft anhand dieser Daten, ob die gesetzlich vorgegebenen Lenk- und Pausenzeiten eingehalten wurden. Die behördliche Anordnung kann daher die Einsendung der Unterlagen und die Bekanntgabe des/der Verantwortlichen fordern. Der Transportunternehmer muss die gespeicherten Daten ein Jahr aufheben und der zuständigen Behörde diese Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilen. Eine solche Anordnung ist sofort vollziehbar.

 

Nach § 4 Absatz 3 Fahrpersonalgesetz (kurz: FpersG) müssen die entsprechenden Daten durch eine Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger übermittelt werden. Im Falle der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

 

Ein Fall aus der Praxis: Ein Transportunternehmen war Adressat einer solchen behördlichen Anordnung geworden. Der Unternehmer konnte der behördlichen Anordnung auf Herausgabe jedoch nicht nachkommen, da die digitalen Daten aus dem Kontrollgerät des LKWs bei einer vorangegangenen Durchsuchung vermeintlich verschwunden seien. Daten eines anderen LKWs seien ebenfalls nicht mehr vorhanden, da der LKW zwischenzeitlich verkauft worden sei.

 

Im Transportgewerbe ist es üblich, dass die Herausgabe der Daten verweigert wird, um Überschreitungen von Lenk- und Pausenzeiten zu vertuschen. Das Gericht ließ die Einwände des Transportunternehmens daher nicht gelten und wies sie als reine Schutzbehauptung zurück (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 18.09.2014, Az.: Au 5 K 14.771). Das Unternehmen hätte sowohl im Falle der Hausdurchsuchung als auch bei einem Verkauf des LKWs entsprechende Sicherungskopien erstellen müssen. Damit macht das Gericht noch einmal deutlich, wie hoch die Anforderungen an die Sicherung der Daten sind.

 

Kommt man der Aufforderung der Behörde nach Übermittlung der geforderten Daten nicht nach, kann entweder ein Zwangsgeld festsetzen oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtvorlage der Unterlagen durchführen.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann