Der Deutschen Post droht eine Klage wegen unerwünschter Briefkastenwerbung.

Vollgemüllte Briefkästen
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„Einkauf aktuell” ist eine Wurfsendung, die die Deutsche Post wöchentlich an rund 20 Millionen Briefkästen verteilt. Die Werbeprospekte für verschiedene stationäre Geschäfte werden in einer Plastiktüte ausgegeben – und genau das stinkt vielen Empfängern gewaltig. Daher hat es sich die Bürgerinitiative Letzte Werbung zur Aufgabe gemacht, die Sache rechtlich klären zu lassen. Der Bundesgerichtshof soll Klarheit schaffen. Wie gut sind die Erfolgsaussichten?

Rechtlicher Hintergrund zur Werbung per Post

Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dürfen Marktteilnehmer durch Werbung nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Eine solche Belästigung ist anzunehmen, wenn die Handlung für den Großteil der Empfänger als unerträglich empfunden wird. Für die modernen Kommunikationsmittel gibt das UWG eine Reihe von Beispielen her. So ist Werbung per E-Mail ohne Erlaubnis kaum gestattet. Für Werbung per Post gibt es allerdings nicht so strenge Regeln. Hier gilt, dass der Werbeflyer dann eine unzumutbare Belästigung sein kann, wenn der Empfänger erkennbar geäußert hat, keine Werbung zu wünschen. Für unadressierte Werbung kann dieser Wille durch einen „Keine Werbung einwerfen”-Aufkleber auf einem Briefkasten kundgetan werden; für direkt an den Empfänger adressierte Werbung muss ein Widerspruch beim Absender her. Bei dem Flyerpaket „Einkauf aktuell” handelt es sich um eine unadressierte Werbung.

Wöchentliche Zusendung als unzumutbare Belästigung

Wird die Klage beim Bundesgerichtshof zugelassen, so werden sich die Richter zunächst mit der Frage beschäftigen, ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt. Die Werbeprospekte landen einmal in der Woche im Briefkasten der Empfänger. Das an sich stellt erst einmal keine unzumutbare Belästigung dar. Anders sieht es da bei Werbung via E-Mail aus. Hier ist bereits die erste E-Mail, die ohne Einwilligung verschickt wird, eine rechtswidrige Werbehandlung. Da aber genau diese Voraussetzung für Postwerbung nicht gilt, ist die Zusendung allein nicht rechtswidrig. Zur unzumutbaren Belästigung wird sie aber dann, wenn der erkennbare Wille, keine Werbung empfangen zu wollen, einfach ignoriert wird. Hier reicht ebenfalls bereits ein Prospekt, dass nach Kundgabe des Willens zugeschickt wird, um einen rechtswidrigen Zustand herzustellen.

Deutsche Post ignoriert Widersprüche

Was die Unterstützer der Bürgerinitiative Letzte Werbung besonders stört, ist das Widerspruchs-Management der Deutschen Post: Laut eigenen Angaben haben die Unterstützer Widerspruch gegen den Erhalt der Werbung beim Unternehmen eingelegt. Dieser werde aber ignoriert. Stattdessen werde darauf verwiesen, dass ein Widerspruch nicht nötig sei; ein „Keine Werbung einwerfen”-Aufkleber würde genügen. Grundsätzlich hat die Post damit nicht unrecht: Bei einem solchen Aufkleber darf dann keine Werbung mehr eingeworfen werden. Was aber verkannt wird, ist der Umstand, dass die Empfänger offensichtlich nur diese bestimmte Werbung nicht erhalten möchten.

In diesem Rahmen wird sich der BGH eventuell die Frage stellen, was zumutbar ist: Ist es zumutbar, dass die Deutsche Post bei über 20 Millionen Empfängern einzelne, individuelle Widersprüche akzeptiert? Das würde bedeuten, dass der Postbote beim Austragen stets abfragen müsste, wer im betreffenden Haus genau diese Werbung nicht möchte. Viel mehr könnte es aber auch für den Empfänger zumutbar sein, statt eines allgemeinen Aufklebers, der jegliche Werbung verbietet, einen „Keine Einkauf aktuell Werbung”-Aufkleber am Briefkasten aufzubringen. Dies kann aber dazu führen, dass der Empfänger, wenn er mehrere unliebsame Werbung unterschiedlichster Absender erhält, seinen Briefkasten mit recht vielen Aufklebern „dekorieren” muss.

Gesetz sieht kein „wie”

Fakt ist jedenfalls, dass das Gesetz nicht vorsieht, wie der Widerspruch des Empfängers zu erfolgen hat. Er muss lediglich irgendwie seinen Willen so kundtun, dass er erkennbar ist. Der direkteste Weg ist hier nun einmal ein Widerspruch beim Verantwortlichen. Die komplette Verantwortung auf den Empfänger abzuwälzen, ist vom UWG nicht vorgesehen. Auch eine Abwägung, welche Maßnahmen zumutbar sind, ist im Grunde genommen nicht vorgesehen. Daher könnte die Bürgerinitiative hier sehr gute Chancen haben.

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Geschrieben von Sandra May




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