In der Frage, ob ausländische Logistikunternehmen zur Mindestlohnzahlung verpflichtet sein können, wenn ihre Fahrer in Deutschland unterwegs sind, gibt es Neuigkeiten. Das Finanzgericht Hessen hat nun eine Mindestlohnkontrolle des Hauptzollamts Gießen gestoppt, die sich gegen einen polnischen Transportunternehmer richtet (AZ.: 7 V 476/18).

Mindestlohn in Buchstaben
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Wie diese Frage beantwortet werden muss, ist seit längerem ein Zankapfel in der deutschen Rechtsprechung. Es geht grundsätzlich darum zu klären, ob der deutsche Mindestlohn auch für ausländische Transitfahrer gilt. Zuletzt hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg im Juli die Ansicht vertreten, dass die Prüfungsverfügung, mit der die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) kontrolliert wird, sowohl mit deutschem wie auch mit europäischem Recht vereinbar sei (wir berichteten). In der Folge wäre das, in jenem Fall slowakische Unternehmen verpflichtet gewesen, für seine auch nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer den hiesigen Mindestlohn zu zahlen. Nationalen Transportunternehmen wäre das gelegen gekommen, schließlich sorgt die billigere Konkurrenz für Wettbewerbs-Schwierigkeiten.

Etliche Urteile, etliche offene Fragen

Das besagte Urteil des FG Baden-Württemberg ist jedoch noch nicht rechtskräftig und liegt inzwischen dem BFH zur Entscheidung vor – viele Fragen, etwa nach der Bestimmung der Höhe des Mindestlohns oder des konkreten Anwendungsbereichs auf ausländische Logistiker sind derzeit unklar. Dabei ist dieses Urteil nur eines von mehreren, deren Ergebnisse äußerst uneinheitlich ausfallen.

Darin begründet sich prinzipiell auch der Beschluss des hessischen Finanzgerichts: Es bestünden ernstliche rechtliche Zweifel hinsichtlich der Prüfungsanordnung im vorliegenden Fall. „Die Rechtsfragen der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung [...] für ausländische Transportunternehmer sind in mindestens fünf instanzgerichtlichen Entscheidungen sowie zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und zivilgerichtlicher Rechtsprechung behandelt und teilweise gegenläufig entschieden worden“, heißt es im Urteil. Außerdem sei eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs bisher nicht ersichtlich, „sodass erhebliche Zweifel in rechtlicher Hinsicht bestehen".

Eine endgültige Klarstellung liefert der Beschluss des Finanzgerichts Hessen damit nicht, hat die weitere Prüfung des Sachverhalts in diesem Fall jedoch zunächst gestoppt. Angesichts der vielen Unsicherheiten im Umgang mit dem MiLoG in diesen internationalen Fällen ist es daher möglich, dass ein Ergebnis noch etwas länger auf sich warten lassen wird.

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Geschrieben von Melvin Louis Dreyer




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