Wer bei einem internationalen Transport einen Teil der Strecke durch Deutschland zurücklegt, hat das Sonn- und Feiertagsverbot zu achten. Bei einem Verstoß droht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes der Verlust des gesamten Frachtbetrages.

Polizist auf Autobahn
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Teilstrecke in Deutschland

Der Entscheidung war ein Transport eines polnischen Unternehmens von Polen nach Spanien vorausgegangen. Dabei wurde für ein Teilstück der Strecke auch Deutschland genutzt. Bei einer Kontrolle stellte sich jedoch heraus, dass für die geprüfte Fahrt keine Ausnahmegenehmigung für Sonn- und Feiertage vorlag. Damit lag ein Verstoß gegen § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Daraufhin ordnete das zuständige Gericht in Nordhorn wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung den Verfall des gesamten Frachtbetrages in Höhe von 2.300 Euro an. Gegen diese Entscheidung ging der Spediteur vor, da er der Meinung war, nur den Frachtbetrag zahlen zu müssen, der sich rechnerisch auf aus dem Streckenteil in Deutschland ergebe, jedoch nicht auf den gesamten Transport bis nach Spanien. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage mit Beschluss vom 10. April 2017 - Az.: 4 Str 299/16 ab. Danach rechtfertigt ein Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften den Verfall des gesamten Transportlohns.

Vorteil entsteht durch Streckennutzung in Deutschland

Grundlage für die Einziehung eines Frachtbetrages stellt § 29 a des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dar. Danach kann der sog. Verfall in Höhe des Vorteils angeordnet werden, der durch den Verstoß erlangt wird. Bei einem Transport wäre dies demnach der Transportlohn, der dadurch zustande kommt, dass ein Spediteur nicht die StVO einhält. Auf den ersten Blick wäre es in diesem Fall der Teil des Transportlohns, der für die rechtswidrige Nutzung deutscher Straßen an einem Sonntag anzusetzen wäre. Handelt es sich jedoch um einen internationalen Transport, ist es nach Ansicht des BGH jedoch möglich, den Verfall des kompletten Transportlohns anzuordnen, wenn deutsche Rechte verletzt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist es bei einem internationalen Transport nicht entscheidend, dass nur auf einem Teilstück der Transportstrecke gegen Straßenverkehrsvorschriften verstoßen wird. Auch dieses Teilstück ist entscheidend für den kompletten Transportlohn, da dieses nicht einfach weggelassen werden könnte, ohne dass der Transportlohn entfiele. Nach Auffassung des Gerichts wird ein Spediteur eben nicht nur für zurückgelegte Streckenabschnitte bezahlt, sondern für die Ablieferung des Transportguts am Bestimmungsort. Dementsprechend führt die Nutzung des deutschen Verkehrsraums bei einem internationalen Transport nicht zu einer abschnittsweisen Entlohnung, sondern zum Verdienst des gesamten Transportlohns. Aus diesem Grund wirkt sich der Verstoß auch auf den gesamten Transportlohn aus.

§ 29 a OWiG nun neu gefasst

Kurz nach Entscheidung des BGH wurde der entsprechende § 29 a OWiG neu formuliert und strukturiert. Der „Verfall” nennt sich nun „Einziehung des Wertes von Tätererträgen”. An der Gefahr bei Verstößen ändert dies nichts, da eine Einziehung in Höhe des rechtswidrig Erlangten nach wie vor möglich ist. Auch die Ausführungen des BGH ändern sich durch die Neustrukturierung nicht.

Für weitere Informationen wurde nun ein kostenfreien Ratgeber „Bußgeldkatalog - Das Sonntagsfahrverbot für LKW” veröffentlicht.

 

Geschrieben von Ivan Bremers




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