Wie in der EU mit Sanktionen bei Zollrechtsverletzungen umgegangen wird, ist bisher Ländersache. Dies könnte sich allerdings ändern. Die EU hat sich dem Thema Vereinheitlichung der Sanktionen für Zollrechtverstöße nun angenommen. Weiterhin gibt es bei der Kennzeichnung in den EORI-Stammdaten für Unternehmen mit Hauptsitz in Drittstaaten Neuerungen.

Kontrolle von Containern
© weerasak saeku – shutterstock.com

Das EU-Parlament befasst sich mit der Vereinheitlichung der Sanktionen bei Zollverstößen. Denn im Gegensatz zum Zollrecht sind diese nicht einheitlich und unterscheiden sich von Land zu Land.

EU-Kommissionsvorschlag von 2013, Umsetzung ungewiss

Das Thema ist dabei nicht ganz neu: Bereits 2013 hatte die EU-Kommission einen entsprechenden Vorschlag zur Vereinheitlichung der Sanktionen gemacht. Jetzt wurde der Richtlinienvorschlag bei einer ersten Lesung dem EU-Parlament vorgestellt. Die legislative Entschließung des Parlaments beinhaltet einige Änderungen des Kommissionsvorschlags.

Die Änderungen des EU-Parlaments beinhalten, so bei AEB, bezugnehmend auf den Internationalen Newsletter der Industrie- und Handelskammern, nachzulesen, unter anderem die Abkehr von einer grundsätzlich verschuldensunabhängigen Haftung. Zudem hat das EU-Parlament die Auflistung möglicher Begehungsformen eines Zollrechtsverstoßes erweitert und Faktoren sowie Umstände zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung – vor allem die Frage der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung – in seine Position aufgenommen.

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht in puncto Sanktionen einen nach Art der Rechtsverletzung gestaffelten Katalog vor. So soll sichergestellt werden, dass Sanktionen bei Zollrechtsverstößen einheitlich sind. Neben dem Parlament hat sich mittlerweile auch der Rat der EU-Mitgliedstaaten mit dem Richtlinienentwurf befasst. Allerdings ist noch nicht abzusehen, in welche Richtung die Gesetzgebung gehen wird und wann mit einer möglichen Verabschiedung zu rechnen ist. Eine zeitnahe Umsetzung ist jedoch nicht zu erwarten, da nach Verabschiedung der Richtlinie diese noch in das nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten übernommen werden muss.

Ansässigkeit in der EU ist Voraussetzung für Zollanmeldung

Neben einer möglichen Vereinheitlichung der Sanktionen bei Zollverstößen gibt es auch wichtige Nachrichten bei der Kennzeichnung in den EORI-Stammdaten von Unternehmen mit Hauptsitz in Drittstaaten.

Generell dürfen in der EU nur Unternehmen als Zollanmelder auftreten, wenn sie im Zollgebiet auch ansässig sind. International operierenden Unternehmen, die ihren Hauptsitz in einem Drittland außerhalb der EU haben, müssen nach Artikel 5 Nr. 31 UZK (Unionzollkodex) nachweisen, dass sie über eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union verfügen. Diese muss dabei dauerhaft über die erforderlichen Personal- und Sachmittel verfügt und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickeln können. Erfüllen Unternehmen diese Voraussetzungen und wollen als Zollanmelder auftreten, sind sie vom Zoll dazu aufgefordert, bis zum 1. November 2017 gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt dies zu erklären. Wie es bei AEB heißt, sollten die Unternehmen gleichzeitig eine Aufnahme dieser Information in die EORI-Stammdaten beantragen. Die Unternehmen müssen hierfür dem Zoll neben der EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) eine ggf. vergebene Niederlassungsnummer mitteilen.

/
Geschrieben von Julia Ptock




Kommentar schreiben

Sicherheitscode
Captcha aktualisieren