Das Oberlandesgericht in Hamm bestätigte in seinem Urteil vom 27.06.2016, dass den Frachtführer auch die Pflicht trifft, die Ladung vor Transport  auf Ausmaße und Höhe zu prüfen. Tut er dies nicht, muss er im Schadensfall dafür die Haftung übernehmen. Auf einen möglichen Fehler durch den Versender kann er sich dabei nicht berufen.

Brücke mit Höhenangabe
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Die Höhe ist maßgeblich

Dem Urteil war ein Streit aus dem Jahr 2011 vorangegangen. Der Frachtführer war damals beauftragt worden, einen Raupenbagger von einer Baustelle zu transportieren. Aufgeladen wurde der Bagger von einem Mitarbeiter des Versenders, doch die Höhe des Tiefladers wurde anschließend von niemandem kontrolliert. So kam es infolge dieses Versäumnisses zu einem zu weit herausstehenden Gelenkarm des aufgeladenen Baggers und anschließend zu einer Kollision mit einer Brücke, wodurch ein fünfstelliger Schaden am Bagger entstand. Jedoch konnte die Frage der Verantwortlichkeit nicht geklärt werden, da alle Beteiligten die Schuld dem Anderen zur Last legten. Das Landgericht (LG) Bielefeld als Gericht der ersten Instanz sah es jedoch als erwiesen an, dass der Frachtführer dies zu verantworten hatte. Gegen dieses Urteil wehrte sich dieser, da der Versender seiner Meinung nach ebenfalls die Schuld trifft. So musste am Ende das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als höhere Instanz darüber entscheiden.

Jeder Verkehrslage gewachsen

Das OLG Hamm bestätigte in seinem Urteil (Az.18 U 110/14) jedoch die Rechtsprechung des Landgerichts. Der Frachtführer haftet für die entstandenen Schäden am Bagger nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), da die Schäden in der Zeit zwischen Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden sind. Begründet wird dies dadurch, dass der Frachtführer gegen das “Gebot betriebssicherer Verladung” verstoßen habe. Der Frachtführer ist in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass während der Fahrt die Ladung nicht beschädigt werden kann und jeder Verkehrslage genügt. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss er dementsprechend vor dem Fahrantritt die Einhaltung der zulässigen Ausmaße und insbesondere die Höhe der Ladung kontrollieren. Tut er dies nicht, haftet er für den entstandenen Schaden. Dies unabhängig davon, wer die Ware aufgeladen hatte. Ob der Gelenkarm hätte weiter eingefahren werden können, ist dem Gericht nach irrelevant, da dies hinter der Haftung des Frachtführers zurücktritt.

Für Logistiker nicht erfreulich

In der Praxis bedeutet dies, dass der unerfreuliche Zustand eintritt, dass sich ein Frachtführer nicht auf die Mitwirkung des Versenders berufen kann. Ob eine Mithilfe beim Beladen stattfindet oder nicht, ist dabei nicht relevant. Es muss stets alles noch einmal sorgsam kontrolliert werden, da dem Frachtführer ein erhöhtes Maß auferlegt wird. Getreu nach dem Motto: “Wenn's gut werden soll, muss man es selber machen”. Ein Fehler kann den Frachtführer nämlich teuer zu stehen kommen.

 

Geschrieben von Ivan Bremers




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