Berufskraftfahrer sind oft langen und anstrengenden Fahrten ausgesetzt. Dennoch müssen sich Berufskraftfahrer dauerhaft auf den Straßenverkehr konzentrieren. Um das Unfallrisiko für diese Berufsgruppe zu verringern, wurden die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingeführt. Der folgende Text klärt auf.

Älterer Lkw Fahrer sitzt neben seinem LKW
© bbernard – shutterstock.com

Aufgrund von falsch geplanten Pausen sowie Übermüdung der Kraftfahrer kommt es häufig zu Unfällen im Straßenverkehr. Um das zu vermeiden, wurden die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingeführt, die im Arbeitszeitgesetz, Fahrpersonalrecht und Sozialvorschriften in Deutschland festgesetzt sind und die Berufsgruppe der Berufskraftfahrer schützen sollen. In erster Linie sollen sie dem Lkw-Fahrer feste Pausenzeiten gewähren und bestimmen, wie lange sie auf den Straßen unterwegs sein dürfen. Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Berufskraftfahrer mit Fahrzeugen einschließlich einem Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im gewerblichen Güter- und Personenverkehr. Gleichermaßen gelten die Lenkzeiten auch für Busfahrer.

Tageslenkzeit beträgt neun Stunden

Die Lkw-Lenkzeiten sind auf 4,5 Stunden beschränkt. Nach dieser Zeit ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Lkw-Fahrer eine Pause bzw. eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten vornehmen muss. Wird diese Lenkzeitunterbrechung nicht eingehalten, muss der jeweilige Lkw-Fahrer bzw. sein Unternehmen mit hohen Bußgeldern rechnen. Zudem muss beachtet werden, dass die Lenkzeit bei Lkw-Fahrern in Tages- und Wochenlenkzeit unterteilt wird. Die Tageslenkzeit beschränkt sich hierbei auf die Zeit, die ein Lkw-Fahrer pro Tag am Steuer verbringt. Hierbei wird auch die Zeit eingerechnet, die durch einen Stau oder eine ungewollte Pause entsteht.

Die Tageslenkzeit beschreibt also die Zeit zwischen der Lenkzeitunterbrechung und der Pause. Pausen gehören wiederum nicht zur Lenkzeit, solange der Fahrer nicht mehr am Steuer sitzt. Auch zuvor berechenbare Wartezeiten, wie die beim Be- und Entladen zählen nicht zu den Lenkzeiten, sondern zu weiteren zusätzlichen Arbeiten. Die Tageslenkzeit pro Tag beträgt neun Stunden. Zweimal pro Kalenderwoche darf sie sich jedoch auf zehn Stunden erhöhen.

Die Wochenlenkzeit beginnt hingegen immer montags um 0.00 Uhr und endet Sonntag 24.00 Uhr. Die Zeit dazwischen beschreibt die Wochenlenkzeit, welche die 56 Stunden jedoch nicht überschreiten darf. Lediglich die sogenannte Doppelwoche, die ebenfalls definiert wird, darf die 56 Stunden überschreiten. Hierbei werden zwei aufeinanderfolgende Kalenderwochen einbezogen. Die gesamte Wochenlenkzeit der Doppelwoche darf die 90 Stunden nicht überschreiten.

Lenkzeitunterbrechung kann aufgeteilt werden

Die Zeit, in der der Berufskraftfahrer nicht vorm Lenkrad sitzt und keine anderen Arbeiten, wie das Be- und Entladen ausführt, wird als Lenkzeitunterbrechung bestimmt. Diese soll ausschließlich der Erholung des Kraftfahrers dienen. Die Lenkzeitunterbrechung muss insgesamt 45 Minuten betragen, kann jedoch auch aufgeteilt werden, sodass der Kraftfahrer beispielsweise zunächst eine 15-minütige und dann eine 30-minütige Pause einnimmt. Sind mehrere Kraftfahrer gemeinsam unterwegs, können die ihre Lenkzeitunterbrechung auch als Beifahrer verbringen.

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Über den Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V.

Der VFBV. e. V.  wurde im März 2014 vom Anwalt Mathias Voigt gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht Fragen und Unklarheiten aus dem Verkehrsrecht zu beantworten und zu beseitigen. Hierfür veröffentlicht der VBFV e. V. Rechtsbeiträge zum Verkehrsrecht auf den Portalen bussgeldkatalog.org, bussgeldrechner.org und bussgeld-info.de.

Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche Aspekte des Verkehrsrechts in Deutschland informieren können.

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Geschrieben von Gastautor




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