Viele Unternehmer kennen es aus der Praxis... Auf wundersame Weise werden ein oder mehrere Artikel aus dem Warensortiment unverhofft oft bestellt. Die Folge ist, dass andere Kunden nicht mehr bedient werden können und die Nachlieferung klemmt. Einbußen und unzufriedene Kunden können die Folge sein. Welche Rechte haben Weiterverkäufer in solchen Fällen?

Lieferkett
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Frage 1: Besteht eine vertragliche Verpflichtung?

Innerhalb der Lieferkette werden Verträge für Waren meist für große Mengen und teilweise sogar sehr weit im Voraus geschlossen. Können die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden, bedeutet dies Stress mit dem Kunden, egal ob Verbraucher oder Unternehmer. Voraussetzung für eine Streitgkeit zwischen ihnen und dem Gegenüber ist in jedem Fall, dass ein Vertrag überhaupt geschlossen wurde. Nur mit einem geschlossenen Vertrag können überhaupt Verpflichtungen entstehen, etwa eine Lieferpflicht.

Egal ob im Verhältnis zum Produzenten/Importeur/Zwischenhändler oder im Verhältnis zum Abnehmer: Es gilt der Grundsatz „Pacta sunt servanda“, also „Verträge sind einzuhalten“. Bleibt eine Lieferung aus und steht ggf. schon der wartende Kunde in den Startlöchern, sollte zunächst geprüft werden, ob überhaupt schon ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Antwort geben die AGB der jeweiligen Vertragspartner und die eigenen AGB.

Hier sollte daher bei der AGB-Erstellung mit allen legalen Tipps und Tricks gearbeitet werden. Die AGB sollten das konkrete Vertragsverhältnis stets so günstig wie möglich ausgestaltet haben und die bestmögliche Konstellation festlegen. Ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes ist das in den meisten Fällen kaum möglich, da viele Klauseln – obwohl weit verbreitet – unzulässig sind.

Beispiel: Die Verwendung von Klauseln/ Hinweisen wie z.B. „Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich“ hilft nicht weiter. 

Frage 2: Sind die AGB vorteilhaft ausgestaltet?

Wenn der Engpass durch eine unverhofft ausbleibende Lieferung seitens des Zulieferers entstanden ist, kann ein Selbstbelieferungsvorbehalt im B2B-Bereich helfen.

Achtung im B2C-Bereich: Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12) sind bei der Verwendung von Selbstbelieferungsvorbehalten in AGB, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, bestimmte Anforderungen zu erfüllen, damit diese wirksam und zulässig sind. Das Recht, sich von einem Vertrag wieder zu lösen, muss im nicht-kaufmännischen Verkehr ausdrücklich auf den Fall beschränkt werden, da der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und vom Partner dieses Vertrages im Stich gelassen wird. Beispiel: Für die Lieferung einer Waschmaschine an einen Verbraucher muss auch tatsächlich eine Waschmaschine beim Hersteller geordert worden sein.

Frage 3: Welche Schadensersatzansprüche drohen? 

Resultiert der Lieferengpass nicht aus in einer solchen ausbleibenden Selbstbelieferung des Händlers und ist es dem Händler auch nicht möglich darzulegen, dass er den Engpass nicht zu vertreten hat (wie z.B. in Fällen von „höherer Gewalt“, z.B. Krieg, Naturkatastrophen etc.), muss er dem Kunden für die Nichterfüllung des Vertrages regelmäßig einstehen.

Hierzu kann auch der Ersatz von entgangenem Gewinn gehören, wenn der Kunde einen entsprechenden Schaden vor Gericht vorbringen und glaubhaft machen kann. In einem Fall (Landgericht Coburg, Urteil vom 17.09.2012, Az.: 14 O 298/12) hatte ein Verkäufer einen großen Posten neuer Hosen zum Verkauf angeboten. Nachdem der Vertrag geschlossen wurde, waren die Hosen nicht mehr lieferbar. Der Bruder des Verkäufers hatte die Hosen ohne dessen Wissen zuvor anderweitig weiterverkauft. Durch den Kaufvertrag hatte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Die Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer auch zu vertreten. Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Der Verkäufer musste dem Kunden im Wege des Schadensersatzes seinen entgangenen Gewinn (10.000,00 €) ersetzen und die Verfahrenskosten tragen.

Fazit

Nicht nur die Rechtstexte müssen auf dem neusten Stand sein und günstig formuliert sein. Auch Warenwirtschaft und Einkauf bzw. Vertrieb müssen stets Hand in Hand arbeiten, um Lieferengpässe zu vermeiden oder rechtzeitig auf sie reagieren zu können.

Daher gilt:

  • Verwenden Sie rechtsanwaltlich erstellte AGB mit günstigen Vertragskonstellationen
  • Übersicht und Kontrolle das A und O: Sind an der Warenwirtschaft mehrere Personen beteiligt, ist eine gute Organisation wichtig.
/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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