Um rechtliche Sachverhalte nach Ablauf einer gewissen Zeit abschließen zu können und Rechtsfrieden herzustellen, hat der Gesetzgeber die Verjährung eingeführt. Im Transportgewerbe ticken die Uhren noch schneller als anderswo. Hier verjähren Ansprüche nicht nach drei Jahren, sondern schon nach einem Jahr.

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Ansprüche und Forderungen können zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, da ihre Einforderung der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt für die überwiegende Zahl der Ansprüche des täglichen Lebens (z.B. Ansprüche aus Kaufpreis- oder Mietzahlungen). In einigen Fällen kann die Verjährung jedoch deutlich länger sein, z.B. im Baugewerbe oder bei Grundstücken. Dort liegt die Verjährungsfrist bei fünf beziehungsweise zehn Jahren.

Auf der anderen Seite liegen die Verjährungsfristen im Transportgewerbe deutlich unter der dreijährigen Verjährungsfrist. Mit den im Lager-/Frachtrecht äußerst kurzen Verjährungsfristen von einem Jahr bezweckt der Gesetzgeber einen schnellen Eintritt von „Rechtsfrieden“, der besonders im Bereich des Frachtgeschäfts/Lagergeschäfts frühzeitig Rechtssicherheit herstellen soll.

Berechnung der Verjährungsfrist

Der Geschädigte hat grundsätzlich ein Jahr Zeit, um Ansprüche aus einer Beförderung beim Frachtführer geltend zu machen. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Transporte (auf der Straße). Diese einjährige Verjährung in der Frachtführerhaftung gilt für alle Hauptansprüche (z.B. Haftung wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes) aus einer Beförderung, sowie für Nebenpflichten (z.B. die Verzollung).

Diese Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut durch den Frachtführer abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

Maßnahmen zur Verjährungshemmung

Die einjährige Verjährung im Frachtrecht kann jedoch auch „gehemmt“ werden, das heißt, dass die Verjährungsfrist für diese Zeit stoppt und nicht weiterläuft.

Die Verjährung eines Anspruchs gegenüber den Frachtführer wird durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, gehemmt (sogenannte Haftbarhaltung). Diese Erklärung muss in Textform erfolgen (z.B. Telefax, E-Mail). Wenn der Frachtführer bzw. der Spediteur die Ansprüche ablehnt, läuft die einjährige Verjährungsfrist weiter.

Diese Vorschriften zur Hemmung der Verjährung gelten nur gegenüber dem Frachtführer und nicht für den umgekehrten Fall, d.h. für Ansprüche des Frachtführers gegen den Versender (z.B. Frachtzahlungsansprüche).

Jahresfrist auch für Ansprüche aus dem Lagervertrag

Gleiches gilt auch im Lager. Kommt es bei der Einlagerung zu Schäden am Lagergut, muss dieser seine Schäden ebenso schnell einfordern. Auch der Einlagerer hat ein Jahr Zeit, um Ansprüche aus einem Lagervertrag beim Lagerhalter geltend zu machen. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.

Handeln Sie!

Schadenssummen können im Transport- und Lagergewerbe hohe Beträge erreichen. Unternehmer, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2015 haben, sollten daher zügig die Verjährungsfristen berechnen, um einen Verfall der Forderungen zu verhindern.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann