Es könnte eine Frage der Zeit sein, bis Drohnen Schnee von gestern sein und autonome Lieferroboter als weitere Form der Zustellung das Zepter übernehmen werden. Vergangene Woche verkündete Media Markt zum Beispiel, mit einem Lieferroboter Waren ausliefern zu wollen. Kunden im Düsseldorfer Stadtteil Grafental können ihre Ware mit einem kleinen, autonom fahrenden Lieferroboter von Starship Technologies zustellen lassen.

Lieferroboter
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Kleine Mitarbeiter mit einigen Haken

Alte Hasen in der Handels- und Logistikbranche werden es genau wissen: Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder im schlimmsten Falle –verluste trägt bei einem B2C-Geschäft stets der Unternehmer (Absender). Kommt es beim Transportunternehmen zu Verzögerungen oder Beschädigungen muss der Unternehmer dafür einstehen, da er sich das Transportunternehmen herausgesucht hat.

Generell kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer die Ware selbst ausliefert, von einer Privatperson befördern lässt oder sich eines professionellen Transportunternehmens bedient. Nichts anderes gilt daher auch für die Nutzung eines Lieferroboters. Wird die Ware (oder der ganze Roboter) gestohlen oder beschädigt, ist dies Sache des Absenders, dafür einzustehen.

Geht die Ware auf dem Transportweg verloren, muss der Verkäufer dem Käufer keinen weiteren Artikel liefern. Der Verkäufer verliert im Gegenzug seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer. Ein bereits per Vorkasse beglichener Kaufpreis ist dem Käufer daher zu erstatten. Hat der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Kunden nicht mehr verlangen.

Während man im Schadensfall beim Transporteur Rückgriff nehmen kann, ist dies bei der Nutzung von autonomen Lieferrobotern nicht ganz so einfach. Wer die Lieferroboter selbst kauft/programmiert/wartet usw., übernimmt daher auch selbst die Verantwortung für dessen Funktionsfähigkeit. Stammen die Lieferroboter von einem Dritten, sollte daher unbedingt genau auf die Vertragsgestaltung (Haftungsfragen) geachtet werden.

Gegenüber dem Kunden bleibt es jedoch bei einer Haftung – Vertragsklauseln, die von Schäden/Verlusten durch den Lieferroboter befreien, sind im B2C-Bereich unzulässig. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen“ oder Ähnliches sind im Verbrauchsgüterkauf unzulässig und damit auch keine Lösung. Für Unternehmer ist damit auf diesem Wege keine Haftungsbefreiung von Schäden durch Lieferroboter möglich.

Die Verantwortlichkeit der künstlichen Intelligenz

Auch wenn die Vision der Zukunft genau dies vorher sieht: fliegende Autos und Roboter in täuschend echter Menschengestalt... Der kleine Lieferroboter ist (noch) kein Mensch, sondern rein rechtlich gesehen eine Sache. Allgemein wird der Roboter daher als softwaregesteuerte bewegliche Maschine betrachtet, die teilweise sogar autonom handeln kann.

Solche Maschinen können selbst nicht haften, sehr wohl aber die Verantwortlichen dahinter. Produkthaftung nennt man das im deutschen Recht. Wurde also beim Programmieren ein Fehler gemacht, muss der Hersteller hierfür einstehen, wenn dadurch ein Schaden (nicht am Lieferroboter selbst, sondern an einer anderen Person oder Gegenstand) entsteht. Beispielsweise erkennt der Lieferroboter einen Passanten nicht als solchen und verletzt ihn daher. Hier muss geklärt werden, wer den Fehler verursacht hat.

Tritt der Fehler erst auf, wenn der spätere Halter Änderungen an der Software vornimmt, muss natürlich nicht mehr der Hersteller, sondern der Halter haften. Als solches treffen sowohl Hersteller als auch den späteren Halter gewisse Sicherungsmaßnahmen. Der Hersteller muss beispielsweise die Software so programmieren, dass es nicht zu Unfällen kommt. Der Halter muss dafür Sorge tragen, dass die Technik auf dem neuesten Stand bleibt, und regelmäßige Kontrollen durchführen.

Fazit: Aus rechtlicher Sicht noch keine Praxisreife

Die Lieferung mittels eines Lieferroboters ist grundsätzlich eine gute Idee, um beispielsweise explodierende Lieferkosten zu senken. Autonome Lieferroboter bieten daher eine gute Alternative zu den herkömmlichen gewerblichen Paketdiensten – und sind unabhängig von Personalkosten oder Poststreiks. 

Dennoch zeigt die rechtliche Seite, dass weiterhin Haftungsfragen im Raum stehen, und damit noch keine Praxisreife eingetreten ist. Hier wird sich in den kommenden Jahren sicherlich noch sehr viel bewegen. Hoffentlich kommen Recht und Gesetz hinter dem schnellen technologischen Fortschritt hinterher.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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