Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Kommt es hier zu Schäden am Lagergut oder sonstigen Vorfällen, muss geklärt werden, wem diese zulasten fallen. Bei der Klärung von Haftungsfragen kann auch der Lagerschein das Zünglein an der Wage sein, der bei Übernahme des Gutes ausgestellt werden kann.

Der Lagervertrag und seine Merkmale

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Form und Inhalt des Lagerscheins

Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden. Es besteht also keine Pflicht zur Ausstellung des Lagerscheines selbst. Wurde aber ein Lagerschein ausgestellt, dient er als Urkunde über die Übernahme des Gutes.

Der Lagerschein kann die folgenden Angaben enthalten (freiwillige Angaben):

  1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins
  2. Name und Anschrift des Einlagerers
  3. Name und Anschrift des Lagerhalters
  4. Ort und Tag der Einlagerung
  5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihr allgemein anerkannte Bezeichnung
  6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke
  7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes
  8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber

In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält.

Der Lagerschein muss vom Lagerhalter unterzeichnet werden. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). 

Wirkung des Lagerscheins

Wurde ein Lagerschein ausgestellt, dient er als Urkunde über die Übernahme des Gutes. Der Lagerschein begründet sodann die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind.

Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt.

Die im Lagerschein verbrieften lagervertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Lagerschein Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lagerscheins wird vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.

Ein an Order ausgestellter Lagerschein ist ein echtes Wertpapier, d.h. wer den Lagerschein erworben hat, kann das im Lagerschein genannte Lagergut herausverlangen.

Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.

Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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