Arbeitsmarkt und Lebensstil machen es unumgänglich, dass Menschen immer häufiger ihren Wohnort wechseln müssen. Kaum einer tut sich jedoch den Stress an und organisiert seinen Umzug noch selbst. Ein Umstand den sich Umzugsunternehmen zu Nutze machen. Inhaltlich hat der Umzugsvertrag vieles mit einem Frachtvertrag gemeinsam. Da meist Verbraucher beteiligt sind, sind Haftungs- und Schadensersatzfragen jedoch speziell.

Umzug
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Bei einem Umzugsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des regulären Frachtvertrages. Entsprechend lehnen sich auch die Rechte und Pflichten daran an (siehe Teil1), soweit keine besonderen Regelungen im Gesetz für den Umzugsvertrag festgelegt worden sind.

Die Haftung des Absenders

Während der (gewerbliche) Absender, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer beim Frachtvertrag Schäden und Aufwendungen zu ersetzen hat, die verursacht werden durch ungenügende Verpackung o.ä. sieht dies im Umzugsrecht anders aus. Der gewerbliche Absender muss also auch ohne Verschulden haften. Wie in allen Bereichen ergeben sich jedoch Besonderheiten, wenn der Absender ein Verbraucher ist. Der Verbraucher als Absender muss für Schäden nur bei einem Verschulden haften.

Den Absender beim Umzugsvertrag kann eine Haftung treffen, die auf maximal 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt sowohl für gewerbliche, als auch für private Absender.

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist oder wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist.

Die Haftung des Umzugsunternehmers

Wird das Umzugsgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Umzugsunternehmer für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung („Obhutshaftung“).

Konkret hält das Umzugsrecht jedoch folgende Besonderheiten bereit: Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender
  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut (z.B. selbst vom Absender verpacktes Umzugsgut in Umzugskartons)
  • Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht (z.B. Beförderung von antikem Massivholz-Kleiderschrank in kleine Einraumwohnung), sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat
  • Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden (z.B. niederpreisige Möbelstücke), insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der aus einer der vorgenannten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden tatsächlich aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Umzugsunternehmer darf sich jedoch nur auf diese Haftungsbefreiung berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Auch die Haftung des Umzugsunternehmers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Umzugsunternehmer auf die Pflicht zur Schadensanzeige nicht berufen, soweit er den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige, sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige unterrichtet hat.

Zudem kann sich der Umzugsunternehmer auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Absender bei Abschluss des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern. Die Unterrichtung muss in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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