Auf deutschen Bundesstraßen oder Autobahnen sind sie kein Einzelfall: verschuldet oder unverschuldet liegengebliebene Lastkraftwagen, die auf Hilfe warten. Die zur Bergung herbeigerufenen Helfer wollen natürlich ihre entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Was bleibt, ist der Streit um die Kosten, der nicht selten vor Gericht landet.

Truck Landstraße
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Geschäftsführung ohne Auftrag

Liegengebliebene Lastkraftwagen sind für den Straßenverkehr eine Gefahrenquelle und werden deshalb von der Straßenmeisterei einschließlich aller Schäden (z.B. am Grünstreifen) notfalls so schnell wie möglich beseitigt. Rein rechtlich gesehen handelt die Straßenmeisterei in solch einem Fall ohne vom Fahrer oder Transportunternehmen beauftragt worden zu sein, bzw. sonst dazu berechtigt zu sein (sog. Geschäftsführung ohne Auftrag). Die unter Umständen aufgewendeten Kosten, an deren Ersatz die Straßenmeisterei natürlich ein Interesse hat, müssen nachträglich abgerechnet werden.

So geschehen in einem Fall vor dem Kammergericht Berlin. Ein ausländischer Lkw-Fahrer hatte den Grünstreifen einer Landstraße beschädigt und wurde anschließend zur Erstattung des Schadens verklagt. Ansprüche aus einer solchen „Geschäftsführung ohne Auftrag“ können anlässlich der Bergung ausländischer Lastkraftwagen mit notwendigen Absicherungsmaßnahmen durch die Straßenmeisterei auch begründet sein.

Höhe des entstandenen Schadens

Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes kann eine Schätzung vorgenommen werden, welche die Straßenmeisterei darlegen muss. Ersetzt verlangen kann sie u.a. den Geldwert für den erfolgten Einsatz, beispielsweise die Kosten für Kraftstoff und die Löhne der eingesetzten Bediensteten. Außerdem kann ein Nutzungsentgelt für die verwendeten Fahrzeuge in Abzug gebracht werden.

Letztendlich kann laut Gericht aber nur der tatsächlich nötige Betrag zur Beseitigung des Schadens gefordert werden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.07.2015, Az.: 29 U 43/14). Einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Schadensersatzanspruchs könne die Straßenmeisterei nicht geltend machen.

 

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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