Der bislang geltende Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft, welcher die Grundzüge eines europäischen Zollrechts regelt, wird zum 1. Mai 2016 abgelöst durch den Unionszollkodex (UZK). Die folgenden Rechtsänderungen sind damit verbunden.

Neuer Unionszollkodex ist in Kraft getreten.

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Der Unionszollkodex (UZK) – Was ist das?

Der Unionszollkodex (UZK) basiert auf der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 und regelt das Zollrecht der Europäischen Union. Die Verordnung ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten und wird ergänzt durch Durchführungsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Der Unionszollkodex (UZK) ist die erste wesentliche Reform des Zollrechts der Europäischen Union seit über 20 Jahren.

Der UZK sieht u.a. eine Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken vor, was ein großer Unterschied zum bisher geltenden Zollrecht der Gemeinschaft ist. Hierfür sind jedoch entsprechende Übergangsregelungen geschaffen worden, da die IT-Systeme und Datenbanken vielfach noch nicht verfügbar sind, bzw. noch angepasst werden müssen. Ab 1. Mai 2016 gelten die neuen Regelungen, für die keine Anpassung der IT-Verfahren (z.B. Warenursprung, Zollwert, Zollschuld) erforderlich ist.

Die wichtigsten Rechtsänderungen

Weil die Geltung des Unionszollkodex (UZK) in der Praxis diverse Änderungen an Arbeitsvorgängen notwendig macht, sollen nachfolgend die neue Rechtslage im Überblick dargestellt werden.

Durch den Unionszollkodex (UZK) wird ein sog. „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (engl.: Authorized Economic Operator, kurz: AEO) eingeführt, dessen Vorteile besonders in der zentralen Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten (Umsetzung ab 2020 geplant) liegen. Wenn u.a. die AEO-Kriterien erfüllt sind, kann die Bewilligung einer Gesamtsicherheit für möglicherweise entstehende Zollschulden erlangt werden.

Das Zollschuldrecht wird in Bezug auf das Erlöschen der Zollschuld wirtschaftsfreundlicher gestaltet. Zollschuldner wird nunmehr auch die Person, welche die erforderlichen Angaben bei der Zollanmeldung wissentlich falsch angibt, wenn die falschen Angaben dazu führen, dass eine Erhebung von Einfuhrabgaben ganz, oder teilweise entfällt.

Der Unionszollkodex (UZK) hat für den internen und externen Versand im Regelverfahren kaum Änderungen.

Lesehinweise:

Ausführliche Informationen zum neuen Unionszollkodex (UZK) geben sowohl der Zoll, als auch die IHK:

Wesentliche Rechtsänderungen (Quelle: Deutscher Zoll)

IHK‐Leitfaden: Der Unionszollkodex kommt – Maßgebliche Änderungen im Überblick

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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