Zeitnot ist im Logistikgewerbe kein Fremdwort: Hier noch schnell etwas abgeliefert, dort wegen eines Staus über die erlaubte Zeit hinaus gelenkt. Einen Strich durch die Rechnung macht diesen im Fuhrgewerbe alltäglichen Situationen meist das geltende Recht. Die geltenden Gesetze bezwecken jedoch den Schutz von Fahrern und anderen Verkehrsteilnehmern - denn eine Überschreitung der Arbeitszeiten kann lebensgefährlich sein.

Zeit
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Lenk- und Ruhezeiten im Unionsrecht verankert

Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer, sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen.

Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Die tägliche Lenkzeit für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht darf laut der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Was das Deutsche Arbeitszeitgesetz vorgibt

Nicht nur die Europäische Union trifft Regelungen zur Arbeitszeit eines LKW-Fahrers. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die maximale zehnstündige werktägliche Arbeitszeit gilt auch für angestellte Kraftfahrer, wie das Verwaltungsgericht Hamburg im vergangenen Jahr klarstellte.

Manipulation der Arbeitszeiten ist strafbar

Die Lenk- und Ruhezeiten werden durch ein EG-Kontrollgerät erfasst. Verstöße können sowohl direkt gegenüber dem angestellten Fahrer, als auch dem Transportunternehmern gegenüber geahndet werden.

Auch wenn die Versuchung groß ist, Arbeitnehmer und -geber aus dem Transportgewerbe sollten die Finger von einer Manipulation der Lenkzeit-Überwachungssysteme lassen. Wie die Augsburger Allgemeine Zeitung berichtet, wurde ein Transportunternehmer zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt, weil er seinen Fahrer gefälschte Fahrerkarten aushändigte. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Unternehmer außerdem zur Zahlung von 20.000 Euro. Der durch die Manipulation erzielte Umsatz von 200.000 Euro fließt in die Staatskasse. Auch die Fahrer selbst kamen nicht ohne Geld- bzw. Bewährungsstrafen davon.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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