Seit 2015 finden Leser auf unserem Informationsportal auch regelmäßige rechtliche Neuigkeiten. Dies nehmen wir zum Anlass, auf ein spannendes Jahr zurückzublicken. In chronologischer Reihenfolge gehen wir noch einmal durch das vergangene Jahr 2015.

Justitia
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Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei besonderem Warenwert

Wird das Transportgut während des Transports, also zwischen Abnahme und Ablieferung, beschädigt oder geht verloren, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab erst einmal unbegrenzt für diesen Verlust oder die Beschädigung. Ist das Transportgut besonders wertvoll müssen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Das Oberlandesgericht München weiß, welche das sind.

Der Frachtführer handelt leichtfertig, wenn er  die Kartons, die mit dem Namen der Markenware beschriftet sind, gut sichtbar lagert, so dass potentielle Diebe auf den leicht absetzbaren Inhalt aufmerksam werden. Auch der der Umstand allein, dass der gewählte Parkplatz beleuchtet war, führt nicht zu einer signifikanten Verminderung des Diebstahlrisikos (Urteil vom 22.01.2015, Az.: 23 U 1589/14).

EuGH-Urteil zu Konsollidierungen bei belgischem Potstdienstleister bpost

In Belgien ist bpost der etablierte Postdiensteanbieter. Der Europäische Gerichtshof hat am 11.02.2015 (Rechtssache C-340/13) ein Urteil zur Gewährung von Rabatten bei der Konsolidierung von Postsendungen durch die bpost gefällt. Das lange erwartete Urteil aus Brüssel nahm Stellung, ob es eine Diskriminierung darstellt, wenn Konsolidierern nicht die gleichen Rabatte wie anderen Großkunden gewährt werden. Der EuGH war der Auffassung, dass es keine Diskriminierung sei, Konsolidierern nur Rabatte anhand der Höhe der eingelieferten Menge je Versender zu gewähren.

Pflichten des Absenders gegenüber dem Frachtführer bei vereinbartem Zeitintervall

Ist mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, kann er davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält. Das hat in diesem Jahr das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 19.02.2015, Az.: 10 C 460/13) entschieden. Bei einem angegebenen Zeitfenster müsse der Frachtführer nicht erst ab dem Ende dieses Zeitraums damit rechnen, dass an der Ladestelle geladen werden könne.

Maximal zehn Stunden werktägliche Arbeitszeit für angestellte Kraftfahrer

Zeitnot ist im Logistikgewerbe kein Fremdwort. Hier noch schnell etwas abgeliefert, dort wegen eines Staus über die erlaubte Zeit hinaus gelenkt. Einen Strich durch die Rechnung macht diesen im Fuhrgewerbe alltäglichen Situationen das Arbeitszeitgesetz. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die Beschränkung der werktäglichen Arbeitszeit auf acht bzw. maximal zehn Stunden gilt auch für Kraftfahrer (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2015, 17 K 3507/14).

Ordnungsgemäße Ablieferung der Waren am Bestimmungsort vor

Der Frachtführer haftet nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Problematisch wird es jedoch, wenn Streit über die ordnungsgemäße Ablieferung besteht. Für eine ordnungsgemäße Ablieferung ist erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das Gut aufgibt und den Empfänger die „tatsächliche Sachherrschaft“ über das Gut überträgt, d.h. das Gut übergibt (OLG München, Urteil vom 23.04.2015, Az.: 23 U 3481/14).

Finanzgericht Düsseldorf stärkt Rechte deutscher Exporteure

Aufgrund vertraglich vereinbarter Freihandelszonen hat die Wirtschaft der EU große Vorteile. Die Vertragsparteien dieser Zonen gewähren sich bei Einfuhren Zollfreiheit. Zollfreiheit besteht, wenn die einzuführenden Waren Ursprungswaren der Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sind. Dazu muss die Ware in der EU bzw. Schweiz erzeugt oder zumindest ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Das Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2015, Az.: 4 K 1491/15 Z) urteilte zur sog. Lieferantenerklärungen und hat damit einem deutschen Ausführer Rechtsschutz gewährt.

Der Bundesgerichtshof zu verschiedenen Fragen aus dem Multimodaltransport

Mit der Herausgabe an den berechtigten Empfänger hat der Frachtführer seine primäre Herausgabepflicht erfüllt und das Gut abgeliefert. Der Bundesgerichtshof nahm 2015 in einem Urteil Stellung zu interessanten Detailfragen aus dem Frachtrecht (Urteil vom 17.09.2015, Az.: I ZR 212/13). So wurde unter Anderem klargestellt, dass das Entladen durch den Unterfrachtführer irrelevant für Hauptfrachtvertrag ist.

Neue Richtlinien für die Kenntlichmachung von Groß- und Schwertransporten

Groß- und Schwertransporte bedürfen einer vorherigen Genehmigung. Die Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen galten bisher in einer Fassung aus dem Jahre 1983. Längst überfällig ist 2015 eine neue Fassung der Richtlinien für die Kenntlichmachung von Groß- und Schwertransporten in Kraft getreten, die neuen technischen Standards gerecht wird.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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