Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, unterfallen besonderen Maßnahmen zur Beschränkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals (siehe Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Die konkret geltende Arbeitszeit regelt das deutsche Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG).

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Tägliche Höchstarbeitszeit auch für Kraftfahrer gültig?

Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus § 3 Satz 1 und Satz 2 ArbZG.

Besondere Vorschriften für Fahrer oder Beifahrer in Straßenverkehrstätigkeiten enthält § 21a ArbZG. Eine tägliche maximale Arbeitszeit enthalten diese Sondervorschriften jedoch nicht, sondern lediglich eine wöchentliche Obergrenze. Aufgrund einer Anordnung zur Begrenzung der Arbeitszeit von Kraftfahrern zogen das Amt für Arbeitsschutz und ein Entsorgungsunternehmen schließlich vor das Verwaltungsgericht. Die Frage, ob die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auch für Kraftfahrer gilt, war vom Gericht zu klären.

Verwaltungsgericht folgt Arbeitsschutzbehörde

Die Beschränkung der werktäglichen Arbeitszeit auf acht bzw. maximal zehn Stunden gilt auch für Kraftfahrer, die unter die Sondervorschriften des § 21a Absatz 4 ArbZG fallen, so das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 12.03.2015, 17 K 3507/14).

 § 21 Absatz 4 ArbZG: Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Den Unwägbarkeiten des Straßenverkehrs werde durch die Verlängerbarkeit der täglichen Höchstarbeitszeit von acht auf zehn Stunden hinreichend Rechnung getragen, so die Begründung des Gerichts.

Mit diesem Urteil müssen sich angestellte Kraftfahrer an die maximale zehnstündige werktägliche Arbeitszeit halten. Von den Betroffenen wird die Entscheidung mit wenig Freude aufgenommen. Auch in der juristischen Literatur wird diese Entscheidung kritisch betrachtet, schenkt sie der bisherigen Rechtsprechung doch zu wenig Beachtung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hierzu weiter entwickeln wird.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann