Darüber, ob das Luftschnappen zur unfallversicherten Arbeitszeit gehört, musste vor Gericht verhandelt werden.

Ein verletzter Arbeitnehmer nach einem Unfall in einem Lager
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Gefahrenzone Pause

Passiert am Arbeitsplatz ein Arbeitsunfall, so greift die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unfall in einem engen Zusammenhang zur Arbeit stand und nicht privat veranlasst war. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung konkretisiert das: „Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht”. 

Mit den Pausenzeiten ist es etwas differenzierter, denn sie haben nichts mehr mit der Arbeit als solche zu tun: Der Versicherungsschutz endet mit dem Betreten der Pausenräume, wie etwa der Kantine, dem Aufenthaltsraum oder dem Verlassen des Betriebsgeländes. Die Pausenzeit selbst ist nicht mehr versichert. Streiten kann man jedoch im Detail vortrefflich, wie erst jüngst das Landessozialgericht Hessen bewies: Der Weg zur Kaffeemaschine könnte also unfallversichert sein, wenn die Revision die Frage nicht wieder anders entscheidet.

Unfallversicherung stellt sich quer

Grauzonen, in denen die Gerichte die ohnehin schon diffuse Rechtslage stets neu einordnen müssen, gibt es jedoch jede Menge. Nicht zuletzt, weil sich die Unfallversicherung meist äußerst haarig gibt und Unfälle oft nur unter gerichtlichen Zwang anerkennt. So geschehen in einem Fall, in welchen der Unfallversicherungsschutz beim „Luftschnappen“ in einem ausgewiesenen Pausenbereich in Rede stand. 

Der Angestellte hatte, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubter Weise dort kurz Luft geschnappt, als er von einem Gabelstapler angefahren wurde. Er erlitt einen Armbruch und eine Knieverletzung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat schließlich einen Arbeitsunfall festgestellt (Urteil vom 27.03.2023, Az.: L 1 U 2032/22). Ein Beschäftigter dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein. Gabelstapler seien aber nun einmal besonders gefährlich.

Und auch dieses Urteil ist noch nicht der Weisheit letzter Schluss: Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil in der bisherigen Rechtsprechung nicht endgültig sei.

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Geschrieben von Yvonne Bachmann




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