Bereits letzte Woche wurde die Angabe der Lieferzeit und der entsprechend erforderliche reibungslose Ablauf in der Logistik erörtert. Unter dem Motto „Versprochen ist versprochen.“ muss der angekündigte Liefertermin eingehalten werden. Die tägliche Praxis im Online-Handel läuft jedoch nicht immer nach Plan…

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So kommt es nicht selten vor, dass ein bestimmter Artikel unerwartet oft bestellt wird, die Bestellmöglichkeit aber nicht blockiert wurde. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ggf. eine oder mehrere Kundenbestellungen nicht mehr bedient werden können. Können sich Händler von der Lieferpflicht befreien oder kann der Kunde auf den Erhalt der bestellten Ware innerhalb der angegebenen Frist bestehen?

Nur ein geschlossener Kaufvertrag muss erfüllt werden

Hier ist als erstes die Frage zu stellen: Gibt es überhaupt schon einen verbindlichen Kaufvertrag aus dem der Käufer die Lieferung verlangen kann? Hier muss zunächst festgehalten werden, dass eine Bestellung in einem Online-Shop nicht automatisch gleichzusetzen ist mit einem Vertragsschluss. Die Frage, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden, der die nicht mehr lieferbare Ware bestellt hat, geschlossen wurde, beantworten die AGB. Die Angabe dieser Information in den AGB ist deshalb vom Gesetzgeber sogar als eine Pflichtinformation festgelegt.

Versionen gibt es in der Praxis verschiedene. Viele Händler nutzen beispielsweise eine Regelung, laut welcher der Kunde mit der Bestellung das erste Angebot auf den Vertragsschluss abgibt, welches der Verkäufer wiederum annimmt (z.B. durch eine Auftragsbestätigung [nicht Bestellbestätigung] per E-Mail). Hier ist mit Zugang der Kundenbestellung noch kein Vertrag zustande gekommen. Alternativ kann eine Regelung genutzt werden, nach welcher der Vertragsschluss bereits mit der (automatischen) Bestellbestätigung (die vom Shop-System automatisiert sofort nach Bestelleingang versendet wird) stattfindet.

Je nachdem welche Möglichkeit der Online-Händler nutzt, muss dem Kunden die versprochene Ware geliefert werden (Alternative zwei). Sofern Sie die Bestellung noch nicht angenommen haben, können Sie den Vertragsschluss noch ablehnen und so das Entstehen der Lieferpflicht abwenden (siehe Alternative eins).

Große Plattformen und Online-Marktplätze haben meist eigene Vorgaben, wie der Vertragsschluss gestaltet werden muss. Kommt es bei einer Bestellung, die über einen Online-Marktplatz (z.B. Ebay) eingeht, zu einem Lieferengpass müssen die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen herangezogen werden.

Bei Ebay kommt der bindende Vertrag beispielsweise mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande.

Fazit: "Versprochen ist versprochen"

Zusammenfassend soll daher nochmal gesagt werden: „Versprochen ist versprochen.“ Ist dem Kunden eine Lieferung in einem bestimmten Zeitraum versprochen, muss dieser auch eingehalten werden.

Wie so oft läuft in der Praxis nicht alles glatt. Können eine oder mehrere Kundenbestellungen nicht mehr bedient werden, muss geprüft werden, wie weiter vorzugehen ist. Vergewissern Sie sich, ob ein Vertragsschluss stattgefunden hat. Ist der Vertrag tatsächlich bereits zustande gekommen, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch geliefert werden. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche des Kunden. Sofern Sie die Bestellung noch nicht angenommen haben, können Sie den Vertragsschluss noch ablehnen und so das Entstehen der Lieferpflicht abwenden.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann