Unternehmen, die eine GPS-Überwachung für die Logistikbranche anbieten, gibt es wie Sand am Meer. Tatsächlich wird das Tracking laut einem Urteil oft zu sorglos eingesetzt.

Fahrzeuge auf Brücke mit Tracking-Symbol
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Ein Unternehmen in der Logistikbranche hatte GPS-Systeme in seine 55 Fahrzeuge der Firmenflotte eingebaut und mithilfe eines Software-Tools Daten zum Tracking erhoben. Die Software ermöglicht unter anderem die Bestimmung des Live-Standorts der Fahrzeuge per GPS, die Speicherung der Standortdaten und misst den Benzinverbrauch. Soweit so gut. 

Das Logistikunternehmen hatte zwar mit einem Datenschutzbeauftragten zusammen gearbeitet und auch prüfen lassen, ob die Verarbeitung rechtmäßig war. Man war aber zu dem Schluss gekommen, dass keine Bedenken bestehen, denn tatsächlich trackte das Unternehmen seine Fahrer gar nicht, sondern nur die Fahrzeuge.

Schließlich landete die Sache aber doch beim Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen, der ein Verfahren einleitete. Er forderte das Logistikunternehmen auf, die Speicherung der GPS-Tracking-Daten zu unterlassen (das Live-Tracking selbst ohne Speicherung war weiter möglich) und die gewonnenen Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob das Unternehmen Klage. Erfolglos.

Der Zweck heiligt die Mittel…?!

Unklug war es, dass das Unternehmen die betroffenen Mitarbeiter weder über die Nutzung des GPS-Trackings noch über die Speicherung informierte. Demzufolge lagen auch keine Einwilligungen der Mitarbeiter vor. In erster Linie ging es auch nur um die Effizienzsteigerung, sprich eine Optimierung des Workflows, in dem die personenbezogenen Daten keine Rolle spielten, so die Begründung.

Ziel seien vor allem die Ortung einzelner Fahrzeuge gewesen, um bei Missbrauch und Diebstahl eingreifen zu können. Zudem sollen der Benzinverbrauch und der jeweilige Kraftstoffbestand in den Tanks überwacht werden, um Kraftstoffdiebstahl erkennen zu können. Für organisatorische Zwecke soll die Ortung der Fahrzeuge der Koordination von Sonderabholungen dienen. 

Live-Tracking ja, Speicherung nein

Das Verwaltungsgericht konnte das Logistikunternehmen jedoch mit dieser Begründung nicht überzeugen (VG Wiesbaden, Urteil vom 17.01.2022, Aktenzeichen: 6 K 1164/21.WI). Die Datenerhebung und erst recht die Speicherung scheitert schon daran, dass sie geheim erfolgt. Es gäbe keinen Grund, warum die Mitarbeiter nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht.

Im Übrigen wäre die Speicherung der Tracking-Daten selbst im Fall einer offenen Überwachung nutzlos, verhindert die Installation einer Tracking-Unit keinen Diebstahl. Kein Dieb ließe sich heutzutage noch damit beeindrucken, dass Standortdaten gespeichert werden, so die Richter.

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Geschrieben von Yvonne Bachmann