Erst im Rahmen des letzten Poststreiks wurde die Idee wieder präsent: Ganz normale Menschen werden zu einem Paketboten gemacht, indem sie Pakete für Familie, Freunde, Nachbarn oder gänzlich fremde Menschen ausliefern.

Social Delivery Service
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Deutsche Rechtsvorschriften sehr streng

Wer das deutsche Recht gut kennt, wird schnell merken, dass diese Versandmethode einige Nachteile birgt. Einen Fremden zum Paketboten zu machen, kann ganz schnell nach hinten losgehen. Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder im schlimmsten Falle –verluste trägt bei einem B2C-Geschäft nämlich stets der Unternehmer.

Was bedeutet das konkret? Geht die Ware auf dem Transportweg verloren, muss der Verkäufer dem Käufer keinen weiteren Artikel liefern. Der Verkäufer verliert im Gegenzug seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer. Ein bereits per Vorkasse beglichener Kaufpreis ist dem Käufer daher zu erstatten. Hat der Kunde den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Kunden nicht mehr verlangen.

Dabei kommt es generell nicht darauf an, ob der Verkäufer die Ware selbst ausliefert, von einer Privatperson befördern lässt oder sich eines professionellen Transportunternehmens bedient. Der große Unterschied ist letztlich der, dass die Abwicklung in einem Schadensfall mit einem Transportunternehmen durch spezielle Verträge haarklein geregelt ist. Dies kann sowohl ein Vor- als auch ein Nachteil sein…

Überträgt man einen Social Delivery Service in die Praxis und stellt sich vor, dass dem Postboten auf dem Weg zum Kunden das Paket mit der Ware gestohlen wird, dann muss der Händler keine Ware „nachliefern“. Aber er muss dem Kunden den Kaufpreis - soweit schon per Vorkasse erhalten - erstatten. Ist die Privatperson mittellos wird man von ihr wohl kaum einen entstandenen Schaden ersetzt verlangen können, besonders wenn dieser sehr hoch ist.

Haftungsbefreiung nicht möglich

Nun könnte man denken, dass zum Beispiel Amazon mit ausgeklügelten Formulierungen in seinen AGB arbeiten wird, die das US-Unternehmen von einer Haftung befreien werden. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen“ oder Ähnliches sind im Verbrauchsgüterkauf unzulässig und damit auch keine Lösung. Auch für andere Online-Händler ist damit auf diesem Wege keine Haftungsbefreiung möglich.

An und für sich ist Crowdshipping eine gute Idee, um beispielsweise explodierende Lieferkosten zu senken und eine Alternative neben herkömmlichen gewerblichen Paketdiensten zu haben. Dennoch zeigt die rechtliche Seite, dass das System noch nicht ausgeklügelt genug ist, um wirklich praxistauglich zu sein.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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