Als Frachtführer ist man für sein zu beförderndes Gut generell verantwortlich. Werden Waren mit einem besonders hohen Wert befördert, müssen Frachtführer weitere Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Ladung beispielsweise vor Diebstählen zu schützen. Wie genau diese Sicherungsmaßnahmen aussehen, hat das Oberlandesgericht München konkretisiert (Urteil vom 22.01.2015, Az.: 23 U 1589/14).

LKW Rastplatz
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Besonders auf Rastplätzen finden immer wieder Diebstähle statt. Kommt es zu einem Verlust an dem zu transportierenden Gut, muss zunächst einmal die Frage der Schuld geklärt werden. Der Frachtführer, der das Gut in seiner Obhut hat, muss dabei natürlich als erster Rede und Antwort stehen, wenn das Gut wie hier gestohlen wird.

Definition „besonderer Warenwert“

Welche Sicherungsmaßnahmen der Transportunternehmer zum Schutz des Transportgutes vor Diebstahl ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Grundsatz muss gesagt werden: Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zu stellen.

Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut „leicht verwertbar“, d.h. besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176, 08, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).

Nach einer Studie der EU-Kommission liege bereits ab einem Wert von mehr als 10 Euro je Kilogramm gefährdetes Transportgut vor. Bei solch „gefährdetem Gut“ seien Transportdiebstähle zu befürchten. Der hier vorliegende Warenwert von 40 Euro je Kilogramm (konkret Markentextilien) liegt auf jeden Fall im Bereich eines „besonderen Warenwertes“.

Besondere Sicherungsmaßnahmen

Der Frachtführer eines Transports hochwertiger Textilien handelt leichtfertig, wenn er  die Kartons, die mit dem Namen der Markenware beschriftet sind, gut sichtbar lagert, sodass potentielle Diebe auch bei flüchtiger Begutachtung des Transportgutes auf den leicht absetzbaren Inhalt aufmerksam werden.

Der Aufenthalt des Fahrers in der Fahrerkabine während seiner Ruhezeit ist allein keine taugliche Sicherungsmaßnahme, um eine Entwendung von Transportgut aus einem ohne Alarmanlage ausgerüsteten Planenauflieger zu vermeiden. Auch der Umstand allein, dass der gewählte Parkplatz beleuchtet war, führt nicht zu einer signifikanten Verminderung des Diebstahlrisikos.

Das Gericht bemängelte hier vor allem, dass eine Anweisung des Fahrers erforderlich gewesen wäre, nur bewachte Parkplätze für die Ruhezeiten anzufahren. Alternativ hätte der Einsatz eines zweiten Fahrers, die Verwendung eines Kasten- bzw. Koffertransporters oder der Einsatz einer Alarmanlage in Betracht gezogen werden müssen. Der Planauflieger sei weder mit einer Alarmanlage, noch in sonstiger Weise vor einem Zugriff von Diebstählen gesichert. Ebenso habe der Fahrer keine regelmäßigen Kontrollgänge unternommen, um das Entdeckungsrisiko für potenzielle Diebe so zu verringern.

Zusammenfassend haben die Sicherungsmaßnahmen des Fahrers nicht ausgereicht und der Frachtführer muss für den Schaden haften.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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