Jeder Absender hat das Recht, einen Frachtvertrag jederzeit zu kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer aus den zwei folgenden Möglichkeiten wählen: er kann entweder die vereinbarte Fracht abzüglich der ersparten Aufwendungen oder ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen, die sog. Fautfracht.

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Kommt es zu einer Kündigung durch den Auftraggeber, kann der Frachtführer bzw. Spediteur trotzdem einen Vergütungsanspruch geltend machen. Der Frachtführer hat dann ein Wahlrecht, das er nach Belieben ausüben kann. Entweder verlangt er die vereinbarte Fracht, wobei er sich anrechnen lassen muss, was er infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Alternativ kann er ein Drittel der vereinbarten Fracht (mehrwertsteuerfrei) verlangen, die sog. Fautfracht. Die Fautfracht (franz. la faute: Fehler) wird auch Fehlfracht genannt. Dieser Vergütungsanspruch entfällt jedoch, wenn die Kündigung auf Umständen beruht, welche in der Verantwortungssphäre des Spediteurs bzw. Frachtführers liegen.

Frachtführer oder Spediteure müssen damit stets sorgfältig im Einzelfall überprüfen, welche der beiden Vergütungsansprüche für sie zum besseren Ergebnis führen. So kann es im Gegensatz zur Pauschale schwer sein, einen konkreten ersparten Betrag zu bestimmen. Der Anreiz kann daher stärker in der Geltendmachung der Fautfracht liegen, da hier geringere Anforderungen an die Nachweispflicht gestellt werden. Bei der Geltendmachung einer Fautfracht können jedoch keine Aufwendungsersatz- und Standgeldansprüche geltend gemacht werden.

Unter Juristen umstritten ist, wie die beiden Alternativen im Verhältnis stehen. Das Oberlandesgericht Hamm gewährt dem Frachtführer das Recht, hilfsweise auf die erste Alternative zurückzugreifen, wenn der Anspruch auf die Fautfracht rechtlich nicht gegeben ist (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2015, Az.: I-18 U 82/14). Entscheidet sich ein Anspruchsteller für den schwierigeren Weg und verlangt die vereinbarte Fracht abzüglich der ersparten Aufwendungen, hat er die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen. Er darf nicht damit bestraft werden, dass man ihm das Umschwenken auf die Fautfracht verweigert.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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