Kommen Waren nicht rechtzeitig oder beschädigt an, ist das ein Garant für Frust. Wer soll haften, wer muss den Schaden bezahlen. Nicht selten kommt es zu Gerichtsverfahren, weil die Rechtslage unklar ist oder sich die Parteien (bestehend aus Auftraggeber, Frachtführer oder Versicherung) sich nicht einigen können. Aufgrund der Höhe der Schäden ist das auch nicht verwunderlich.

Kopfsteinpflaster mit Pfütze
Jaromir Chalabala / Shutterstock.com

Die Lieferung von zwölf Kartons mit medizinischen Waren an eine irische Adresse lief etwas schief, denn zwei der Kartons waren durchnässt. Was bei vielen anderen Gütern kaum ein Problem sein dürfte, ist im medizinischen Bereich jedoch lebensbedrohlich. Das Oberlandesgericht (OLG) München schloss sich diesbezüglich der Auffassung eines klagenden Transportversicherers an.

Vorsicht, Pfütze!

Haben sensible medizinische Waren (z. B. Implantate, Fadenanker, OP-Kits) auf dem Transportweg in einer Pfütze gestanden, kann man sogar von einem Totalschaden ausgehen, so das Oberlandesgereicht München (Urteil vom 12.02.2020, Az.: 7 U 3950/19). Das gelte selbst dann, wenn nur die äußere Verpackung beschädigt wurde oder Wasserspuren aufweist und nicht das Transportgut selbst. 

Das leuchtet auch ein, denn die sterilen Medizinprodukte, die hier versendet werden sollten, können wegen der Gefahr des Verlustes der Sterilität nicht mehr weiter verwendet werden. Auch eine Überprüfung der Waren zur Regulierung eines Transportschadens hätte nicht geholfen, denn die ist ohne Beschädigung der Sterilbarriere gerade nicht möglich. 

Volle Haftung bei sensiblen Gütern

Vergeblich versuchte der Logistikdienstleister, zumindest ein Mitverschulden beim Auftraggeber durch unsachgemäße Verpackung zu suchen. Angesichts der Kennzeichnung der Transportkartons musste der Absender aber nicht damit rechnen, dass es zu einer Durchfeuchtung von unten kommen würde. Durch den Hinweis auf den Kartons konnte man davon ausgehen, dass sie nicht mit Flüssigkeit in Berührung kommen würde und damit sei auch eine ergänzende Verpackung nicht notwendig gewesen, stellen die Richter fest. Das KEP-Unternehmen muss voll für den geltend gemachten Schaden und seinen Fahrer haften.

/
Geschrieben von Yvonne Bachmann




Kommentar schreiben

Sicherheitscode
Captcha aktualisieren