Das bloße Lagern von markenrechtsverletzender Ware führt für Amazon zu keiner Haftung, das hat nun der EuGH nach einer Anfrage des Bundesgerichtshofes entschieden.

Amazon Halle
Bubble_Tea Stock / Shutterstock.com

Hat Amazon die Marke selbst benutzt?

Vor Letzterem streiten die beiden Parteien Coty Germany auf der einen und Amazon auf der anderen Seite. Coty hält die Lizenz für die Marke Davidoff und war bei Testkäufen darauf gestoßen, dass ein auf dem Marktplatz tätiger Händler das Parfüm „Davidoff Hot Water“ anbot – ohne allerdings die dafür nötige Lizenz zu halten. Im Fokus stand hier nun aber nicht der Händler selbst, sondern zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns. Indem sie die Ware auf dem Marktplatz angeboten, sie gelagert und auch versandt hätten, seien auch sie an diesem Markenrechtsverstoß beteiligt gewesen.

Nach dem einschlägigen Unionsrecht ist dafür aber erforderlich, dass die Marke auch „benutzt“ wird. Hier wollte der BGH nun eine Auskunft vom EuGH erhalten: „Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt“ heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Dass dem nicht so ist, zeigten die Richter nun in ihrem Urteil (Urteil v. 2.4.2020, Az. C-567/18). Ein Unternehmen, das die Ware lagere, verletzte die Marke nur dann, „wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen“ heißt es weiter.

Amazon begrüßt das Urteil

Der BGH hatte bereits darauf hingewiesen, dass die beiden Amazon-Unternehmen im konkreten Fall die Ware selbst aber weder zum Verkauf angeboten, noch in den Verkehr gebracht hätten. Dies sei einzig der Zweck des Marktplatzhändlers gewesen. Damit hat Amazon die Marke selbst nicht genutzt. „Amazon investiert weiterhin stark in die Bekämpfung von Fehlverhalten in unseren Stores und setzt sich dafür ein, Produktfälschungen auf null zu reduzieren. Deutsche Gerichte haben in den ersten beiden Instanzen dieses Verfahrens zu unseren Gunsten entschieden, und nach einer ersten Einschätzung des Urteils begrüßen wir die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs“, teilte uns ein Unternehmenssprecher von Amazon zum Urteil mit.

Der EuGH teilt aber auch mit, dass noch andere rechtliche Möglichkeiten gegen einen Mittler bestehen könnten, wenn dieser es einem anderen Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu nutzen. Das eigentliche Verfahren ist vom EuGH damit aber noch nicht beschieden worden. Dies ist nun wieder Aufgabe der deutschen Gerichte.

/
Geschrieben von Melvin Louis Dreyer