Powerbank und Ladekabel sind am Steuer nicht zwingend verboten, so das Oberlandesgericht Hamm.

Powerbank lädt Smartphone
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Die Nutzung von Mobiltelefonen bzw. Smartphones hinterm Steuer ist gefährlich – nicht nur praktisch, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. Elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung dürfen beim Führen eines Fahrzeugs nur in eingeschränktem Maße verwendet werden. Was aber fällt unter den Begriff „elektronisches Gerät“? Kann schon das Aufnehmen einer Powerbank, also eines mobilen Akkus, und eines Ladekabels einen Verstoß darstellen? Das Amtsgericht Detmold (Az. 4 OWi 333/18) hat einen Fahrer deswegen zu einer Geldbuße verurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm ist sich der Sache allerdings nicht so sicher (Beschluss v. 28.05.2019, Az. 4 RBs 92/19), wie eine am 29.01.2020 veröffentlichte Pressemitteilung sagt.

Handy während der Fahrt zum Aufladen anschließen – Verboten?

180 Euro Bußgeld sollte der Fahrer zahlen, weil er verbotswidrig ein Mobiltelefon als Kraftfahrzeugführer genutzt haben soll. Das Mobiltelefon war dabei eben keines, sondern eigentlich eine Powerbank und ein Ladekabel, das wiederum am Handy angeschlossen war. Weil der Fahrer während der Fahrt über eine Freisprechanlage telefonierte und der Akku beinahe leer war, nahm er die Powerbank in die Hand, um das Telefon zu laden.

Das Amtsgericht war nun der Auffassung, dass das „Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener sog. ,Powerbank‘ als Geräteeinheit“ zu betrachten sei. Von dieser Einheit dürfe kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden – zumal Powerbank und Kabel so wie Handys ebenfalls der Kommunikation dienen würden, woran das Gesetz ebenfalls anknüpft.

… nicht zwingend – auf die Nutzung kommt es an

Das Urteil des Amtsgerichts hob das OLG nun auf. Weder Powerbank noch Ladekabel könnten nach Auffassung der Richter für sich genommen ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift darstellen. Die Argumentation ist dabei eigentlich ganz schlüssig: Beides diene der Stromversorgung von jenen Geräten, die die Straßenverkehrsordnung am Steuer nicht sehen möchte, aber selbst ein solches Gerät würden die beiden Teile nicht darstellen. Auch würde von einer Powerbank, zumindest nicht zwingend, eine mit Handys oder Touchscreens vergleichbare Ablenkungswirkung einhergehen. Ladekabel und Powerbank hätten schließlich auch kein Display, über das es zu Ablenkungen vom Verkehrsgeschehen kommen könnte.

Dennoch ist Vorsicht geboten: Dass sowohl die Powerbank als auch das Ladekabel nach Auffassung des OLG Hamm kein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO darstellen, ist kein Freifahrtschein für deren Verwendung während der Fahrt. „Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer ,Powerbank‘ eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Hier käme es dann auf die „Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile“ an. Die Nutzung ist somit zwar nicht grundsätzlich verboten, kann aber gegen das Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO verstoßen.

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Geschrieben von Melvin Louis Dreyer




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