Im „raueren“ Transportgewerbe läuft nicht immer alles glatt. Beim Frachtguttransport kommt es daher immer wieder zu Schäden am Transportgut. Doch besonders im Transportgeschäft, wo die Kosten bei einem Schaden oder Verlust besonders hoch ausfallen können, ist daher die Frage, wann Verjährung dieser Ansprüche eintritt, äußerst relevant.

 

Stoppuhr
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Um Ansprüche aus Beförderungsverträgen geltend zu machen, müssen Betroffene ihre Rechte kennen und wissen, dass ihre Ansprüche schnell verjähren können.

Beginn und Ende der Verjährung

Der Geschädigte hat grundsätzlich ein Jahr Zeit, um Ansprüche aus einer Beförderung beim Frachtführer geltend zu machen. Nach Artikel 32 Nr. 1 der CMR gilt eine einjährige Verjährung auch für grenzüberschreitende Transporte (auf der Straße). Diese Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem das Gut durch den Frachtführer abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Nur bei vorsätzlichem Verhalten beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

 

Mit den im Frachtrecht äußerst kurzen Verjährungsfristen bezweckt der Gesetzgeber einen schnellen Eintritt von „Rechtsfrieden“, der besonders im Bereich des Frachtgeschäfts frühzeitig Rechtssicherheit herstellen soll.

 

Diese einjährige Verjährung in der Frachtführerhaftung gilt für alle Hauptansprüche (z.B. Haftung wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes) aus einer Beförderung, sowie für Nebenpflichten (z.B. die Verzollung, vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: I ZR 186/11).

 

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, kann nur durch eine individuelle Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt ist, erleichtert oder erschwert werden.

Hemmung der Verjährung

Die einjährige Verjährung im Frachtrecht kann jedoch auch „gehemmt“ werden. Dies bedeutet, dass die Verjährung für diese Zeit stoppt und erst unter bestimmen Voraussetzungen weiterläuft. Die Verjährung eines Anspruchs gegenüber den Frachtführer wird durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, gehemmt (sogenannte Haftbarhaltung). Diese Erklärung muss in Textform erfolgen (z.B. Telefax, E-Mail). Wenn der Frachtführer bzw. der Speditieur (auf den Speditionsvertrag ist die Vorschrift anwendbar) die Ansprüche ablehnt, läuft die einjährigen Verjährungsfrist weiter.

 

Diese Vorschriften zur Hemmung der Verjährung gelten nur gegenüber dem Frachtführer und nicht für den umgekehrten Fall, d.h. für Ansprüche des Frachtführers gegen den Versender (z.B. Frachtzahlungsansprüche).

 

Die Kenntnis der Regeln über die relativ kurze Verjährung im Frachtrecht gehört zum Grundwissen für alle im Transportgewerbe Tätigen wie Versender, Frachtführer und Versicherer.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann