Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat sich damit auseinandergesetzt, ob Blitzgeräte nur das Endergebnis oder aber auch die Rohdaten der Messung speichern müssen.

Pkw wird geblitzt
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Blitzgeräte speichern zwar das Endergebnis ihrer Messung; nicht selten werden die Rohdaten, aus denen die Geschwindigkeit errechnet wird, aber gelöscht. Das ist beim Gerät des Typs Traffistar 350S der Firma Jenoptik der Fall. Mit genau so einem Gerät wurde laut Beck-Aktuell der Kläger geblitzt: Er war mit 27 Kilometern pro Stunde zu schnell unterwegs. Gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro wehrte er sich und ging damit sogar bis vor den saarländischen Verfassungsgerichtshof, da er sich durch das Messverfahren in seinen Grundrechten verletzt sieht.

Nicht nachvollziehbare Messung

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Bußgeldbescheid forderte der Anwalt die Rohdaten der Messung heraus, um den Sachverhalt prüfen zu können. Zwar wurden ein paar Daten herausgegeben; diese reichen allerdings laut einem Sachverständigen nicht aus, um daraus die Geschwindigkeit errechnen zu können. Die Vorinstanzen sahen darin aber kein Problem: Sowohl das Amtsgericht, als auch das Oberlandesgericht stellten darauf ab, dass es sich bei der Messung um ein standardisiertes Messverfahren handele und der Bußgeldbescheid daher allein auf die ermittelte Geschwindigkeit gestützt werden könne. Auffälligkeiten seien bei dem verwendeten Gerät nicht bekannt.

Verfassungsgerichtshof sieht Recht auf ein faires Verfahren verletzt

Das sieht der saarländische Verfassungsgerichtshof allerdings anders: Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, die behördliche Entscheidung nachvollziehen zu können. Dazu reiche es nicht aus, die rechtlichen Grundlagen nachzuvollziehen; es muss auch möglich sein, die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die rechtliche Entscheidung basiert, nachprüfen zu können. Dafür sei es im Falle einer Geschwindigkeitsmessung notwendig, alle Rohdaten zu speichern, die notwendig sind, um die Richtigkeit der Ermittlung zu überprüfen. Andernfalls sei das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt.

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Geschrieben von Sandra May




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