Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit den waldtypischen Gefahren beim Radfahren auseinander setzen.

Radfahrer auf Waldweg
Maxim Petrichuk / shutterstock.com

„Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um”, lautet eine einfache Weisheit. In einem aktuellen Fall ist ein Radfahrer zwar nicht umgekommen, hat sich jedoch schwer verletzt. Der Grund war laut Angaben der LTO, dass der Fahrer eines Mountainbikes Stämme, die der Hangsicherung im Wald dienten, für eine Sprungschanze hielt und so eine Stufe übersah. In Folge des Sturzes verletzte er sich schwer und wollte die für den Wald zuständige Kommune in die Haftung nehmen. Jetzt hat er seine Klage vor dem Oberlandesgericht Köln zurückgenommen.

Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren

Grund für die Rücknahme ist ein Hinweisbeschluss des Gerichts: In diesem Gericht wurde der Kläger auf seine geringen Erfolgsaussichten hingewiesen. Das Problem ist nämlich, dass der Waldbesitzer nicht für die waldtypischen Gefahren haftet (siehe auch: BGH, Urteil vom 02.10.2012, Aktenzeichen: VI ZR 311/11). Fußgänger und auch Radfahrer müssen in einem Wald einfach damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgestuft werden und so Stufen entstehen. Ein Radfahrer muss sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits 2017 das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 30.10.2017, Aktenzeichen: 13 U 111/17) gefällt: Damals ging es sogar um ein 20 Zentimeter breites wie tiefes Loch im Boden. Auch dies wurde als waldtypische Gefahr eingestuft, schließlich sollte allgemein bekannt sein, „dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können.“

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Geschrieben von Sandra May




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