Das Oberlandesgericht München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Voraussetzungen ein Fahrzeug erfüllen muss, um als fahrbereit bezeichnet werden zu dürfen. 

Auto hat Panne mit Stadt im Hintergrund.
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Anders als beim Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, ist beim Geschäft zwischen zwei Verbrauchern ein Ausschluss der Haftung, sprich des Gewährleistungsrechts möglich. Einen solchen Ausschluss vereinbarten auch die Parteien eines Gebrauchswagenkaufs über Ebay-KIeinanzeigen: Wie der Kfz-Betrieb Vogel berichtet, verkaufte der Beklagte im Herbst 2015 einen zwanzig Jahre alten Freightliner FLD 120 an den Kläger. „Verkauf aufgrund des Baujahres 1996 (20 Jahre alt) als Bastlerfahrzeug ohne Gewährleistung. Fahrzeug sollte unbedingt besichtigt werden, um spätere Unstimmigkeiten auszuschließen“, hieß es in der Ebay-Kleinanzeige. Nach einer Probefahrt einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 10.500 Euro. Allerdings traten die ersten Probleme schon auf der Überführung des Pkws nach Hause auf: Nach etwa 50 bis 100 Kilometern nahm das Fahrzeug kein Gas mehr an. Nach der Ankunft am Wohnort konnte das Fahrzeug gar nicht mehr gestartet werden. Wie später festgestellt wurde, war das Steuergerät korrodiert und die Batterie defekt. Der Kläger meldete den Mangel dem Beklagten. Dieser verweigerte den Gewährleistungsfall. Jetzt musste das Oberlandesgericht München (Urteil vom 12. Juni 2019, Aktenzeichen: 7 U 1630/18) im Berufungsverfahren eine Entscheidung treffen. 

Keine Haltbarkeitsgarantie

Das Gericht stellte fest, dass Verkäufer und Käufer die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen haben. Daher konnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen. In Frage stand aber, ob die Beschreibung als fahrbereites Fahrzeug vielleicht ein Garantieversprechen sein könnte: „Geht der Verkäufer [...] in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung [...] zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).”, heißt es dazu in § 443 BGB. Das Gericht verneinte hier aber ein Garantieversprechen in dem Sinne, dass das Fahrzeug nach der Übergabe an den Käufer noch längere Zeit fahrtüchtig sei.

Bedeutung der Eigenschaft fahrbereit

Ein Fahrzeug, welches als fahrbereit beschrieben wird, muss eben nicht über einen längeren Zeitraum oder eine längere Strecke fahrbereit bleiben. Die 50 bis 100 Kilometer, die der Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, sah das Gericht als ausreichend an, um die Eigenschaft zu erfüllen. Immerhin habe es sich in Bewegung setzen lassen. Die Verkehrssicherheit des Pkws habe der Kläger nicht bemängelt, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass das Auto verkehrssicher war.

Rechtsprechung im Sinne des BGH

Damit setzt das Oberlandesgericht München ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 72/06) um. Dieser urteilte bereits 2006 über die Frage, was die Eigenschaft fahrbereit bedeutet. „Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug fahrbereit ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt”, stellte das Gericht fest. 

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Geschrieben von Sandra May