Wer haftet eigentlich, wenn es während des Transports zu einem Schaden kommt? Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (kurz: HGB) haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Transportguts während des Transportes. Sobald der Frachtführer das Transportgut in Besitz nimmt, ist er für dessen Unversehrtheit verantwortlich.

Lkws Autobahn
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Diese Haftungsregelung stammt aus dem HGB:

 

§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden

Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

 

Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab erst einmal unbegrenzt für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung („Obhutshaftung“), denn das Verschulden des Frachtführers oder des von diesem beauftragten Unterfrachtführer wird vermutet.

 

Beispiel: Der Auftraggeber hat dem Abholfahrer des Frachtführer 27 Pakete mit Flachbildfernsehern übergeben, nur 18 Pakete kamen beim Empfänger intakt an. Der Frachtführer haftet nach den Vorschriften des HGB für den Verlust.

Frachtführer kann sich von der Haftung befreien

Kommt es auf dem Transportwege zu einer Beschädigung des Transportguts, so wird das Verschulden des Frachtführers oder des von diesem beauftragten Unterfrachtführer zwar vermutet. Das HGB hat jedoch zugunsten des Frachtführers gewisse Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen vorgesehen.

 

Konnte der Schaden oder Verlust auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden, muss der Frachtführer dafür nicht mehr einstehen. Ein Beispiel für einen solchen Haftungsausschluss ist das Vorliegen von sog. höherer Gewalt (z.B. Unwetter, Überschwemmungen, Streiks).

 

Er muss hierzu jedoch den Beweis antreten, dass der Schaden absolut unvermeidbar war und er und seine Fahrer alles unternommen haben, um eine Beschädigung auszuschließen (vgl. Oberlandesgericht Saarland, Urteil vom 12.04.2006, Az.: 5 U 418/05).

 

Beispiel: Werden wie in unserem Beispiel nur 18 statt der 27 Pakete mit Flachbildfernsehern in intaktem Zustand abgeliefert, haftet der Frachtführer nicht, wenn die anderen 9 Pakete durch ein Unwetter beschädigt werden und der Frachtführer nachweisen kann (z.B. durch Protokoll), bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung einer Beschädigung oder Zerstörung des Frachtgutes auf dem Transportweg getroffen zu haben.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann