Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der strittigen Frage auseinandergesetzt, ob der Mindestlohn auch für ausländische Lkw-Fahrer gilt.

Lkws auf der Autobahn.
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Die Problematik ist so alt, wie die Regelung zum Mindestlohn: Arbeitskräfte, die in Deutschland tätig sind, haben Anspruch auf eine bestimmte Bezahlung. Was ist aber mit ausländischen Lkw-Fahrern, die Deutschland lediglich zu Transportzwecken passieren und vergleichsweise kurz ihre Arbeit im Bundesgebiet erledigen? Mit dieser Frage hat sich nun laut Verkehrsrundschau das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt.

Klage einer polnischen Spedition

Geklagt hatte eine polnische Spedition: Diese wollte ihren Lkw-Fahrern nicht den deutschen Mindestlohn bezahlen, da diese sich nur vergleichsweise kurz in Deutschland aufhielten. Dieser Begründung erklärte das Gericht eine Absage: Auch, wenn sich die Fahrer nur sehr kurz in Deutschland aufhielten, gelte der entsprechende Mindestlohn.

Europarechtliche Zulässigkeit umstritten

Ob der Mindestlohn auf ausländische Fahrer angewendet werden kann, ist europarechtlich umstritten. Das Finanzgericht sieht jedenfalls keinen Verstoß, gegen das Europarecht. Das Landgericht Ansbach sah das in seinem Urteil im April 2018 anders: Der Mindestlohn verstieße gegen die Dienstleistungsfreiheit und dürfe daher nicht auf ausländische Transporteure angewendet werden. Die Zahlung des Mindestlohns sei nicht geboten, wenn der Fahrer nur kurz im Land sei und seinen Wohnsitz in einem anderen Land hätte.

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Geschrieben von Sandra May