Kommt es auf dem Transportwege zu einer Beschädigung des Transportguts, so wird das Verschulden des Frachtführers oder des von diesem beauftragten Unterfrachtführer vermutet, sofern er nicht beweisen kann, dass er und seine Fahrer alles unternommen haben, um eine Beschädigung auszuschließen (vgl. Oberlandesgericht Saarland, Urteil vom 12.04.2006, Az.: 5 U 418/05).

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Frachtführer haftet für die Beschädigung des Transportguts

Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (kurz: HGB), haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Transportguts während des Transportes (siehe §§ 425, 428 HGB). Sobald der Frachtführer das Transportgut in Besitz nimmt, ist er für dessen Unversehrtheit verantwortlich.

Entlastung möglich

Zwar sieht das HGB gewisse Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen für den Frachtführer vor, z.B. wenn auch bei größter Sorgfalt der Verlust, oder die Beschädigung, oder die Überschreitung der Lieferfrist, nicht vermieden werden konnte.

 

Diese Entlastungsmöglichkeit hat der Frachtführer aber nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintrete.

Spediteur bzw. Transporteur muss Nachweis vorbringen

Natürlich läuft nicht immer alles glatt, besonders im Transportgewerbe, wo es oft etwas „rauer“ zugeht. Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Spediteur bzw. Transporteur erst einmal unbegrenzt. Mangels Einblick in die internen Unterlagen des Frachtführers, braucht der Auftraggeber ein schweres Verschulden des Frachtführers nur behaupten. Der Frachtführer muss dann widerlegen, dass der Schaden durch sein Verschulden verursacht wurde.

 

Er kann sich von einer Haftung nur entlasten, wenn er nachweist, dass er bzw. seine Fahrer alles unternommen haben, um einen Schadenseintritt zu verhindern. Praktisch bedeutet dies, dass der Frachtführer glaubhaft darlegen kann, bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung einer Beschädigung, oder Zerstörung des Frachtgutes auf dem Transportweg getroffen zu haben. Geeignet zum Nachweis der Sorgfalt sind beispielsweise Protokolle über die Sicherung der Ladung.

 

Kann er den Nachweis nicht erbringen, wird sein Verschulden vermutet und er kann sich nicht mehr von der Haftung befreien.

/ Geschrieben von Yvonne Bachmann




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