- Geschrieben von Yvonne Bachmann

Im Idealfall kann eine Sendung direkt beim Empfänger zugestellt werden. Doch der Frachtführer haftet dem Absender eines Gutes, wenn er dieses nicht an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger oder an Leute übergibt, die als Mitarbeiter dieses Empfängers auftreten (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2013, Az.: I-18 U 164/12, Az.: 18 U 164/12).